Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D 3 GeringfügigRL, Geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben versicherungspflichtiger Beschäftigung
Tit. D 3 GeringfügigRL
Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)
Bundesrecht
Tit. D – Meldungen
Tit. D 3 GeringfügigRL – Geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben versicherungspflichtiger Beschäftigung
Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt, ist für die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung grundsätzlich der Personengruppenschlüssel "109" zu verwenden. Für die zweite und jede weitere für sich gesehen geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist der Personengruppenschlüssel "101" oder - falls ein Beschäftigungsverhältnis Besonderheiten aufweist - ein anderer Personengruppenschlüssel maßgebend.