Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B 2.3.3.4 GeringfügigRL, Kurzfristige Beschäftigungen neben Elternzeit oder unbezahltem Urlaub
Tit. B 2.3.3.4 GeringfügigRL
Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)
Bundesrecht
Tit. B 2.3 – Kurzfristige Beschäftigungen → Tit. B 2.3.3 – Prüfung der Berufsmäßigkeit
Tit. B 2.3.3.4 GeringfügigRL – Kurzfristige Beschäftigungen neben Elternzeit oder unbezahltem Urlaub
Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis wegen Elternzeit oder wegen eines unbezahlten Urlaubs unterbrochen wird und die während dieser Zeit eine auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristete Beschäftigung ausüben und deren regelmäßiger monatlicher Verdienst die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, üben diese Beschäftigung berufsmäßig aus (vgl. Beispiel 4b). Dabei spielt es keine Rolle, ob die befristete Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber oder bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird.