Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. B 2.2.5 GeringfügigRL, Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten
Tit. B 2.2.5 GeringfügigRL
Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)
Bundesrecht
Tit. B 2 – Geringfügige Beschäftigungen → Tit. B 2.2 – Geringfügig entlohnte Beschäftigungen
Tit. B 2.2.5 GeringfügigRL – Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten
Die Ausführungen unter 2.2.3 und 2.2.4 gelten für geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten gleichermaßen.