Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B 2.2.2.4 GeringfügigRL, Geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben Elternzeit oder Leistungsbezug nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch
Tit. B 2.2.2.4 GeringfügigRL
Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)
Bundesrecht
Tit. B 2.2 – Geringfügig entlohnte Beschäftigungen → Tit. B 2.2.2 – Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen
Tit. B 2.2.2.4 GeringfügigRL – Geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben Elternzeit oder Leistungsbezug nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch
(1) Personen, die sich in der Elternzeit befinden, stehen nicht in einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung, so dass mehrere daneben ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigungen für die Prüfung, ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, zusammenzurechnen sind (vgl. 2.2.2.1). Hat in einer weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung aufgrund der der Elternzeit vorausgegangenen (Haupt-)Beschäftigung Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bestanden, entfällt diese in der Kranken- und Pflegeversicherung durch Wegfall der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung, es sei denn, durch die Zusammenrechnung der geringfügig entlohnten Beschäftigungen wird die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. In der Rentenversicherung bleibt die Versicherungspflicht auch bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung bestehen, sofern vom Befreiungsrecht kein Gebrauch gemacht wurde.
(2) Entsprechendes gilt bei Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und Leistungen wegen Beschäftigungslosigkeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.