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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B 2.2.2.3 GeringfügigRL, Geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben freiwilligem Wehrdienst
Tit. B 2.2.2.3 GeringfügigRL
Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)
Bundesrecht
Tit. B 2.2 – Geringfügig entlohnte Beschäftigungen → Tit. B 2.2.2 – Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen
Tit. B 2.2.2.3 GeringfügigRL – Geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben freiwilligem Wehrdienst
Der im Status eines freiwillig Wehrdienstleistenden ausgeübte Dienst stellt sich dem Grunde nach zwar als Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar. Allerdings sind die freiwillig Wehrdienstleistenden nicht aufgrund der Beschäftigung bzw. des Dienstes (wie Arbeitnehmer) versicherungspflichtig, sondern wegen der in § 58f Soldatengesetz (SG) angeordneten Gleichstellung mit den (bis zum 30. Juni 2011) aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst Leistenden besonderen Versicherungsregelungen unterworfen. Sie gelten einheitlich in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nicht als Arbeitnehmer in einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung. Der besonderen Regelung des § 1 Satz 2 erster Halbsatz SGB VI in der Rentenversicherung kommt in diesem Zusammenhang mit Blick auf die anzustrebende Gleichbehandlung in den Versicherungszweigen keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Mehrere daneben ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind für die Prüfung, ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, zusammenzurechnen (vgl. 2.2.2.1).