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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B 2.2 GeringfügigRL
Tit. B 2.2 GeringfügigRL
Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)
Bundesrecht
Tit. B 2 – Geringfügige Beschäftigungen → Tit. B 2.2 – Geringfügig entlohnte Beschäftigungen
Tit. B 2.2 GeringfügigRL
(1) Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet (vgl. Beispiel 2). Die Geringfügigkeitsgrenze ist dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn. Sie soll eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von bis zu 10 Stunden zum Mindestlohn auch dann unverändert ermöglichen, wenn der Mindestlohn steigt. Die Formel zur Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze lautet:
Mindestlohn x 130 : 3 (auf volle Euro aufgerundet)
(2) Die Zahl 130 entspricht dabei der Arbeitszeit in 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Ab 1. Oktober 2022 beträgt sie 520 Euro (bisherige Entgeltgrenzen vgl. Übersicht in Anlage 1).
(3) Für die Beurteilung der geringfügig entlohnten Beschäftigung sind die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze unerheblich. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Arbeitslosen- und Krankenversicherung und nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung besteht vom 1. Januar 2013 an grundsätzlich Versicherungspflicht mit folgenden Besonderheiten:
Arbeitnehmer, die ab 1. Januar 2013 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnehmen, haben die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen (§ 6 Abs. 1b SGB VI, vgl. 2.2.4).
Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 2013 eine nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung aufgenommen haben, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungsfrei in der Rentenversicherung, solange die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung (Arbeitsentgelt bis regelmäßig 400 Euro im Monat) vorliegen (§ 230 Abs. 8 Satz 1 SGB VI). Sie haben weiterhin die Möglichkeit, den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit zu erklären (§ 230 Abs. 8 Satz 2 SGB VI); sie sind dann rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer (vgl. 2.2.3).
Arbeitnehmer, die im Rahmen ihrer vor dem 1. Januar 2013 aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigungen nach § 5 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet haben, bleiben rentenversicherungspflichtig ohne die Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die Dauer der Beschäftigung (§ 229 Abs. 5 SGB VI, vgl. 2.2.3).
(4) Darüber hinaus gelten vom 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2023 Übergangsregelungen in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung für Beschäftigungsverhältnisse mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 520 Euro im Monat, die seit dem 1. Oktober 2022 grundsätzlich geringfügig entlohnt sind, jedoch aus Bestandsschutzgründen weiterhin der Versicherungspflicht unterliegen und infolgedessen wie nicht geringfügige versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigungen bewertet werden. In der Rentenversicherung gilt für diese Zeit nur eine beitragsrechtliche Übergangsregelung für entsprechende Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt (vgl. 7.2).
(5) Die Geringfügigkeitsgrenze gilt einheitlich für die alten und neuen Bundesländer. Hierbei handelt es sich um einen Monatswert, der auch dann gilt, wenn die Beschäftigung nicht während des gesamten Kalendermonats besteht (vgl. Urteil des BSG vom 5. Dezember 2017 - B 12 R 10/15 R -, USK 2017-102); Beispiele 3a und 3b.