Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Abschnitt 3 DEÜVGs, Automatisiertes Meldeverfahren
Abschnitt 3 DEÜVGs
Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 - 3 SGB IV in der vom 01.01.2023 an geltenden Fassung
Bundesrecht
Abschnitt 3 DEÜVGs – Automatisiertes Meldeverfahren
3.1
Allgemeines
Voraussetzung für die Erstattung der Meldungen im automatisierten Verfahren ist insbesondere, dass die Daten über die Beschäftigungszeiten und die Höhe der beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte aus maschinell geführten Entgeltunterlagen herrühren und die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die den Meldungen zugrundeliegenden Tatbestände müssen maschinell erkannt werden. Für die Datenübermittlung dürfen auch systemuntersuchte Ausfüllhilfen genutzt werden (vergleiche Abschnitt 4). Für die Beurteilung einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Entgeltabrechnung und für die Berechnung der Beiträge sind die Regelungen der Beitragsverfahrensverordnung (in der jeweils geltenden Fassung) maßgebend.
3.2
Datensätze und Datenbausteine
Für die Datenübermittlung zwischen Arbeitgebern und Annahmestellen sind die fachlichen Datensätze Meldung (DSME) und Betriebsdatenpflege (DSBD) mit den zugehörenden Datenbausteinen zu verwenden (siehe Anlage 4).
Für die monatlichen Meldungen zur Beitragserhebung nach § 28a Absatz 11 SGB IV gegenüber der Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen sind der Datensatz DSBE und die Datenbausteine gemäß Anlage 5 zu verwenden.
Für Meldungen der Einzugsstellen an den Arbeitgeber ist der beschriebene DSKK zu verwenden (siehe Anlage 6).
Für die Übermittlung der Angaben zur Errichtung eines Arbeitgeberkontos ab 01.01.2023 ist der Datensatz Arbeitgeberkonto (DSAK) zu verwenden (siehe Anlage 9).
3.2.1 Datensatz Meldung (DSME)
Im DSME werden für die unterschiedlichen Meldetatbestände folgende Datenbausteine verwendet:
Datenbaustein Meldesachverhalt (DBME),
Datenbaustein Name (DBNA),
Datenbaustein Geburtsdaten (DBGB),
Datenbaustein Anschrift (DBAN),
Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV),
Datenbaustein Knappschaft/See (DBKS),
Datenbaustein Sofortmeldung (DBSO),
Datenbaustein Krankenversicherung (DBKV),
Datenbaustein Bestandsabweichung Meldeverfahren (DBBM),
Datenbaustein Steuerdaten (DBST).
3.2.2 Datensatz Betriebsdatenpflege (DSBD)
Nach § 18i Absatz 4 SGB IV sind Arbeitgeber verpflichtet, Änderungen von betrieblichen Angaben der BA unverzüglich zu melden. Die Arbeitgeber übermitteln mit dem DSBD alle relevanten Änderungen aus dem eingesetzten systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder der systemgeprüften Ausfüllhilfe an die BA.
3.2.3 Datensatz Beitragserhebung (DSBE)
Der DSBE enthält die Daten zur Beitragserhebung durch eine berufsständische Versorgungseinrichtung sowie zur Steuerung und Identifikation der Datenbausteine Mitgliedsidentifikation (DBMI) und Höherversicherungsbeitrag (DBHB).
3.2.4 Datensatz Krankenkassenmeldung (DSKK)
Der DSKK enthält den Grund der Abgabe des DSKK (Abgabegrund) sowie ein Kennzeichen, ob der
Datenbaustein Meldesachverhalt GKV-Monatsmeldung (DBMM),
Datenbaustein Mitgliedsbestätigung (DBMB),
Datenbaustein Anforderung Meldung (DBAM
Datenbaustein Meldesachverhalt Beitragsbemessungsgrenze (DBBG),
Datenbaustein Name (DBNA),
vorhanden ist.
Im DBMM wird von der Einzugsstelle angegeben, für welchen Zeitraum GKV-Monatsmeldungen angefordert werden.
Mit dem DBMB wird dem Arbeitgeber auf Grundlage der eingehenden Meldung mitgeteilt, ob eine Mitgliedschaft bei der Krankenkasse besteht.
Mit dem DBAM wird eine fehlende Jahresmeldung durch die Einzugsstellen angefordert.
Der DBBG enthält Daten zur Anwendung des § 22 Absatz 2 SGB IV in den Fällen, in denen aufgrund einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung in mindestens einem Zweig der Sozialversicherung die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wurde. Darüber hinaus enthält der DBBG Angaben zum beitragspflichtigen Anteil einer Einmalzahlung.
3.2.5 Datensatz Arbeitgeberkonto - DSAK (ab 01.01.2023)
Der DSAK enthält den Grund der Abgabe des DSAK (Abgabegrund) sowie ein Kennzeichen, ob der Datenbaustein
Grunddaten (DBGD),
Abweichende Korrespondenzanschrift (DBKO),
Dienstleister (DBDL),
Wahlerklärung für die Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1 (DBWU)
SEPA-Lastschriftmandat (DBSL)
vorhanden ist.
3.3
Stornierung von Meldungen
Anmeldungen, Abmeldungen, Jahresmeldungen einschließlich der UV-Jahresmeldungen, Unterbrechungsmeldungen, sonstige Entgeltmeldungen und Sofortmeldungen sind zu stornieren, wenn sie nicht zu erstatten waren, bei einer unzuständigen Stelle erstattet wurden oder unzutreffende Angaben enthielten. Dies gilt auch für Meldungen der Einzugsstellen (DSKK) und für die Meldungen ab 01.01.2023 zur Errichtung eines Arbeitgeberkontos.
Bei Stornierung einer bereits erstatteten Meldung ist der DSME, der DSKK oder der ab 01.01.2023 gültige DSAK grundsätzlich mit den ursprünglich übermittelten Daten und Datenbausteinen zu übermitteln.
Dabei sind im DSME oder im DSKK nur die Daten zur Steuerung im Feld "Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes" zu aktualisieren. Im DSAK ist ab 01.01.2023 zusätzlich das Kennzeichen "Stornierung einer bereits abgegebenen Meldung" zu aktualisieren.
Dem DSME folgt der DBME beziehungsweise der DBKV oder der DBSO mit dem Kennzeichen "Stornierung einer bereits abgegebenen (Sofort-)Meldung".
Ausnahmen hiervon bilden Stornierungen von Meldungen für Meldezeiträume vor dem 01.01.2016. Stornierungsmeldungen müssen in diesen Fällen die ursprünglich übermittelten Daten in der Version 03 des DSME wiedergeben.
Dem DSKK folgt der DBMM, DBMB oder DBBG mit dem Kennzeichen "Stornierung einer bereits abgegebenen Meldung".
3.4
Rückmeldungen bei Bestandsprüfungen
Die von Arbeitgebern übermittelten Meldungen sind bei Eingang von der Einzugsstelle inhaltlich im Abgleich mit ihren Bestandsdaten zu prüfen. Stellt die Einzugsstelle in einer Meldung einen Fehler fest, hat sie diese Abweichung mit dem Meldepflichtigen aufzuklären. Sofern die Einzugsstelle hierbei im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber oder im Einzelfall mit dem Beschäftigten einen fachlichen Wert in der fehlerhaften Meldung ändert, erfolgt eine maschinelle Information an den Arbeitgeber durch Übermittlung der ursprünglichen Meldung (DSME mit DBME oder DBKV) mit dem DBBM.
Im Übrigen wird auf die Gemeinsamen Grundsätze für Bestandsprüfungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB IV verwiesen.
3.5
Datenübermittlung
Für die Übermittlung der Daten sind die Gemeinsamen Grundsätze für die Kommunikationsdaten nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB IV sowie die Gemeinsamen Grundsätze Technik nach § 95 Abs. 1 SGB IV in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.