Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Abschnitt 3.2.1 BeitrVerErstGs, Voraussetzung für die Verrechnung
Abschnitt 3.2.1 BeitrVerErstGs
Gemeinsame Grundsätze für die Auf- bzw. Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung
Bundesrecht
Abschnitt 3.2 BeitrVerErstGs – Verrechnung durch die Einzugsstelle
Abschnitt 3.2.1 BeitrVerErstGs – Voraussetzung für die Verrechnung
(1) Die Einzugsstelle kann unter Beachtung der Verjährungsfrist des § 27 Abs. 2 SGB IV Kranken-, Pflege-, Renten- und/oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge verrechnen, wenn
- a)
der Arbeitgeber zur Aufrechnung von Beiträgen berechtigt ist (vgl. Abschnitt 3.1.1) und er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht,
- b)
sie zu viel Beiträge berechnet hat und diese vom Arbeitgeber gezahlt worden sind,
- c)
zu viel gezahlte Beiträge anlässlich einer Prüfung beim Arbeitgeber festgestellt werden und nicht die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers besteht (vgl. Abschnitt 3.3).
(2) Im Übrigen gelten die Voraussetzungen des Abschnitts 3.1.1 entsprechend.