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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Abschnitt 2 AusEinstrlRL, Anwendungsbereich
Abschnitt 2 AusEinstrlRL
Richtlinien zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern bei Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) und Einstrahlung (§ 5 SGB IV)
Bundesrecht
Abschnitt 2 AusEinstrlRL – Anwendungsbereich (1)
Außer Kraft am 18. November 2015 durch Gemeinsame Verlautbarung vom 18. November 2015
2.1
Allgemeines
(1) Die Vorschriften über die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung gelten nach § 3 Nr. 1 SGB IV grundsätzlich nur für Personen, die im Geltungsbereich des SGB eine Beschäftigung tatsächlich ausüben (Territorialitätsprinzip). Ausnahmen von diesem Prinzip regeln die Vorschriften über die Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) und die Einstrahlung (§ 5 SGB IV). Diese gelten einheitlich für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung sowie für das Recht der Arbeitsförderung. Abweichende Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts sind vorrangig zu beachten (§ 6 SGB IV).
(2) Liegen die Voraussetzungen der Ausstrahlung (3) vor, gelten die deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Sie gelten nicht, wenn die Voraussetzungen der Einstrahlung (4) vorliegen. Auf die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers, den Sitz des Arbeitgebers und den Wohnort des Arbeitnehmers kommt es hierbei nicht an.
(3) Die maßgeblichen Rechtsbegriffe (Entsendung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, zeitliche Begrenzung der Entsendung) sind bei Ausstrahlung und Einstrahlung gleich.
2.2
Über- bzw. zwischenstaatliches Recht
(1) In § 6 SGB IV wird klargestellt, dass abweichende Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts unberührt bleiben, d. h. vorrangig sind. Überstaatliches Recht sind in erster Linie die Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts für den Bereich der Sozialen Sicherheit; zwischenstaatliches Recht sind in erster Linie die von der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten geschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit.
(2) Bei Entsendungen innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind ab 01.05.2010 der Artikel 12 Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die Artikel 14 und 15 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 und der Beschluss Nr. A21 der EG-Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu beachten. Die Voraussetzungen für Entsendungen nach bzw. aus Island, Liechtenstein und Norwegen sowie in die bzw. aus der Schweiz werden in den Artikeln 14 Abs. 1 und 14a Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 geregelt und durch den Beschluss Nr. 181 vom 13.12.2000 der EG-Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer konkretisiert2.
(3) Die §§ 4 und 5 SGB IV sind uneingeschränkt nur in solchen Fällen anzuwenden, in denen über- oder zwischenstaatliche Regelungen über das anzuwendende Versicherungsrecht (im Folgenden: Zuständigkeitsregelungen) nicht greifen. Dies ist der Fall, wenn es entsprechende Zuständigkeitsregelungen nicht gibt oder aber der sachliche, persönliche oder gebietliche Geltungsbereich der jeweiligen Zuständigkeitsregelung eingeschränkt ist.
Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union, Nr. C 106 vom 24.04.2010
Vgl. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Nr. L 329 vom 14.12.2001
2.2.1
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Von den Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts werden alle Zweige der Sozialversicherung erfasst, .von den Abkommen über Soziale Sicherheit dagegen nur einzelne Versicherungszweige. Die soziale Pflegeversicherung findet in den Abkommen über Soziale Sicherheit in der Regel keine Erwähnung.
(2) Aus der folgenden Aufstellung sind die in Betracht kommenden Staaten, mit denen Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts getroffen wurden, und der jeweilige sachliche Geltungsbereich ersichtlich.
(3) Abkommen über Soziale Sicherheit:
Abkommensstaat | Krankenversicherung | Pflegeversicherung | Rentenversicherung | Unfallversicherung | Arbeitsförderung3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Australien | X | X | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bosnien und Herzegowina4 | X | X | X | X | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Brasilien5 | X | X | X | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Chile | X | X | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
China | X | X | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Indien | X | X | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Israel | X | X | X | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Japan | X | X | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kanada/Quebec | X | (X)6 | X | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Korea | X | X | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kosovo4 | X7 | X | X | X | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kroatien | X | X8 | X | X | X | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Marokko | X | X | X | X | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mazedonien | X | X8 | X | X | X | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Montenegro4 | X | X | X | X | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Quebec6 | X | (X)4 | X | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Serbien4 | X | X | X | X | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Türkei | X | X | X | X | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tunesien | X | X | X | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
USA9 | X |
Die Versicherungs- und Beitragspflicht für den Bereich der Arbeitsförderung ist üblicherweise im Schlussprotokoll zum Abkommen und partiell einseitig geregelt. Dabei gilt der Grundsatz, dass für eine Person, für die nach den Zuständigkeitsregelungen des Abkommens die deutschen Rechtsvorschriften gelten, auch die Regelungen für den Bereich der Arbeitsförderung anzuwenden sind und bei der Freistellung von den deutschen Rechtsvorschriften diese Freistellung auch für den Bereich der Arbeitsförderung gilt.
Es gelten die deutsch-jugoslawischen Abkommen über Soziale Sicherheit bzw. über Arbeitslosenversicherung.
Das Abkommen wurde am 03.12.2009 unterzeichnet und am 18.08.2010 im Bundesgesetzblatt verkündet. Mit dem Inkrafttreten des Abkommens wird in der ersten Jahreshälfte 2011 gerechnet.
Die am 20.04.2010 unterzeichnete neue Vereinbarung mit Quebec, wird auch die Unfallversicherung einbeziehen. Wann diese Vereinbarung in Kraft tritt ist noch nicht absehbar.
Die Sachleistungsaushilfe für den Bereich der Krankenversicherung ist zurzeit ausgesetzt.
Gelten für eine Person nach den Zuständigkeitsregelungen des Abkommens die deutschen Rechtsvorschriften, finden diese auch in Bezug auf die soziale Pflegeversicherung Anwendung.
Gelten für eine Person nach den Zuständigkeitsregelungen des Abkommens die deutschen Rechtsvorschriften, finden auf sie die bundesstaatliche Krankenhausversicherung für Alte und Gebrechliche (Hospital Insurance for the Aged and Disabled-Medicare, Part A) keine Anwendung. Ist eine Person auf Grund der Zuständigkeitsregeln des Abkommes von den deutschen Rechtsvorschriften freigestellt, gilt dies auch für die Kranken- und Pflegeversicherung.
2.2.2
Persönlicher Geltungsbereich
2.2.2.1
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Die Zuständigkeitsregelungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten seit dem 01.05.2010 für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Für Staatenlose im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen sowie für Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, gilt die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ebenfalls. Für Drittstaatsangehörige gilt die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erst dann, wenn das Europäische Parlament und der Rat eine entsprechende Regelung verabschiedet haben, die zurzeit vorbereitet wird. Wird eine Person nicht vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst, ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (siehe 2.2.2.2) anwendbar ist.
2.2.2.2
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
Wird eine Person nicht vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (siehe 2.2.2.1) erfasst oder ist diese Verordnung auf Grund einer (vorübergehenden) Beschäftigung in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz unter Berücksichtigung des gebietlichen Geltungsbereichs dieser Verordnung nicht anwendbar (siehe 2.2.3), gelten für die betreffende Person ggf. die Zuständigkeitsregelungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die Staatsangehörigen Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz. Ferner gilt sie für Staatenlose im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen sowie für Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn sie in einem der vorgenannten Staaten wohnen. Auch für Personen anderer Nationalität ("Drittstaatsangehörige") sind die Zuständigkeitsregelungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden, wenn sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Staat (außer in Dänemark) haben und eine (vorübergehende) Beschäftigung in einem anderen EU-Staat (außer in Dänemark) ausüben10. Bezogen auf die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen muss der Arbeitnehmer EU- oder EWR-Staatsangehöriger sein, bei Sachverhalten mit der Schweiz EU-Staatsangehöriger oder Schweizer. Aber auch in Bezug auf diese Staaten ist die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anwendbar, wenn die betreffende Person staatenlos im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen oder Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist und in einem Staat wohnt, in dem diese Verordnung anwendbar ist.
Die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 vom 14.05.2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen, ist am 01.06.2003 in Kraft getreten. Sie gilt nicht im Verhältnis zu Dänemark, Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz.
2.2.2.3
Abkommen über Soziale Sicherheit
Die Zuständigkeitsregelungen der Abkommen über Soziale Sicherheit - mit Ausnahme der Abkommen mit Marokko und Tunesien - gelten ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person (Beispiel 6.2 - Arbeitnehmer A). Lediglich diese beiden Abkommen gelten nur für die Staatsangehörigen der jeweiligen Vertragsstaaten sowie für Flüchtlinge und Staatenlose.
2.2.3
Gebietlicher Geltungsbereich
2.2.3.1
Europäisches Gemeinschaftsrecht
Die Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts gelten bei Entsendungen von einem bzw. in einen anderen Mitgliedstaat, soweit der Beschäftigungsort vom gebietlichen Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts erfasst wird. Dabei sind folgende Besonderheiten zum gebietlichen Geltungsbereich des europäischen Gemeinschaftsrechts hinsichtlich einzelner Mitgliedstaaten zu beachten:
Dänemark | Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark ohne die Färöer-Inseln und Grönland |
Finnland | Hoheitsgebiet der Republik Finnland (einschließlich Åland-Inseln) |
Frankreich | Hoheitsgebiet der Republik Frankreich in Europa, Korsika sowie die überseeischen Departements Französisch-Guyana, Guadeloupe, Martinique, Réunion, Saint Barthelmy, Saint Martin; ohne die überseeischen Territorien (französische Gebiete in Australien und der Antarktis, Französisch-Polynesien, Mayotte, Neukaledonien, St. Pierre et Miquelon, Wallis et Futuna) und ohne das Fürstentum Monaco und Andorra |
Italien | Hoheitsgebiet der Republik Italien. Nicht erfasst wird: Vatikanstaat und San Marino |
Malta | Hoheitsgebiet der Republik Malta einschließlich der Insel Gozo |
Niederlande | Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande. Nicht erfasst werden die Niederländischen Antillen (Cúracao, Bouaire, Salsa, Sint Eústatius und der südliche Teil der Insel St. Maarten) sowie Aruba |
Portugal | Hoheitsgebiet der portugiesischen Republik. Hierzu gehören auch die Azoren (Corvo, Flores, Faial, Pico, S. Jorge, Terceira, Graciosa, S. Miguel, Formigas, Santa Maria) und Madeira (einschließlich Desertas, Selvagans, Porto Santo) |
Spanien | Hoheitsgebiet des Königreichs Spanien. Hierzu gehören auch die Balearen (Cabrera, Ibiza, Formentera, Mallorca und Menorca) die Kanarischen Inseln (Fuerteventura, Gran Canaria, El Hierro, La Gomera, La Palma, Lanzarote und Teneriffa) die nordafrikanischen Provinzen Ceuta und Melilla. Nicht erfasst wird das Protektorat Tétuan und Andorra. |
Zypern | Hoheitsgebiet des südlichen Teils der Republik Zypern (nicht erfasst werden Akrotiri und Dekelia |
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland | Das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland in Europa, d. h. England, Schottland, Wales, Nordirland, Gibraltar. Nicht erfasst werden die britischen Kanalinseln (Alderney, Brecqhou, Burhou, Casquets, Ecréhous, Guernsey, Herm, Jersey, Jethou, Lihou, Minquiers, Sark), die Insel Man und die britischen Hoheitszonen auf Zypern (Akrotiri, Dekhelia). |
2.2.3.2
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt ab 01.05.2010 unter Berücksichtigung der zuvor genannten Einschränkungen für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern). Wird ein Teil der Erwerbstätigkeit auch in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz ausgeübt, ist nicht die Verordnung (EG) Nr. 883/2004, sondern die Verordnung (EG) Nr. 1408/71 anwendbar. Hinsichtlich der Einschränkung des persönlichen Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 siehe Ausführungen unter 2.2.2.
2.2.3.3
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gilt ab 01.05.2010 in erster Linie weiterhin in Bezug auf die EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen sowie die Schweiz 11). Darüber hinaus ist diese Verordnung für bestimmte Personengruppen (siehe 2.2.2 "Persönlicher Geltungsbereich") in Bezug auf Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern weiterhin anwendbar.
Für die Nicht-EU-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz trat zum bisherigen Recht bis 31. Mai bzw. 31. März 2012 keine Änderung ein, sodass hier insoweit weiterhin die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 mit der Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 anzuwenden ist.
Nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/2012 vom 31. März 2012 des sogenannten "Gemischten Ausschusses" (vgl. Amtsblatt der EU L 103 vom 13.4.2012) sind die Regelungen dieser Verordnungen vom 1. April 2012 an auch auf die Schweiz anwendbar (vgl. Verbindungsstellenrundschreiben Nr. 190/2012).
Für die EWR-Staaten (nicht-EU-Staaten) Island, Liechtenstein und Norwegensind nach Beschluss des sogenannten "Gemeinsamen EWG-Ausschusses" vom 1. Juni 2012 an die Regelungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/09 anwendbar (vgl. Verbindungsstellenrundschreiben Nr. 248/2012).
Mithin gelten inzwischen für alle EWR-Staaten sowie für die Schweiz die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/09.
2.3
Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz, Insolvenzgeldumlage
(1) Die Regelungen zur Ausstrahlung und zur Einstrahlung entfalten keine unmittelbaren Rechtswirkungen hinsichtlich der Einbeziehung der Arbeitsentgelte der entsandten Arbeitnehmer bei der Bemessung der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) sowie der Insolvenzgeldumlage. Die Frage der Einbeziehung einzelner im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer bzw. ihrer Arbeitsentgelte in die Umlagepflicht nach dem AAG ist unter Berücksichtigung des mit dem AAG verfolgten Regelungszwecks eigenständig auszulegen. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Begriff des Arbeitnehmers nicht nach sozialversicherungsrechtlichen, sondern nach arbeitsrechtlichen Kriterien abgegrenzt wird. Das schließt andererseits jedoch nicht aus, dass die für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis geltenden Kriterien, insbesondere im Falle der Entsendung, bei Anwendung des AAG entsprechend angelegt werden können. Der Arbeitnehmerbegriff im Kontext der Regelungen zur Insolvenzgeldumlage deckt sich mit dem Begriff des Arbeitnehmers in der Sozialversicherung. Mithin kann für die Bemessung der Insolvenzgeldumlage auf die Arbeitsentgelte der Arbeitnehmer zurückgegriffen werden, für die nach Maßgabe der §§ 4 und 5 SGB IV die deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht gelten.
(2) Die Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts für den Bereich der Sozialen Sicherheit gelten auch für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie die Leistungen bei Mutterschaft. Dementsprechend gilt im Anwendungsbereich der Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts der Grundsatz, dass sich die Umlagepflicht des Arbeitgebers hinsichtlich der Teilnahme am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem AAG (U1- und U2-Verfahren) grundsätzlich auf die Arbeitsentgelte der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer bezieht, für die die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten. Das Insolvenzgeld und die Insolvenzgeldumlage fallen dagegen nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts; gleichwohl sind die Arbeitgeber im Falle der Entsendung umlagepflichtig (siehe erster Absatz).
(3) Von den Abkommen über Soziale Sicherheit sind die Umlagen nach dem AAG sowie die Insolvenzgeldumlage generell nicht erfasst; gleichwohl sind die Arbeitgeber im Falle der Entsendung umlagepflichtig (siehe erster Absatz).