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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 8 AU-RL, Sonderregelung im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie
§ 8 AU-RL
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien)
Bundesrecht
§ 8 AU-RL – Sonderregelung im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie
(1) 1Vor dem Hintergrund der Herausforderungen zur Bewältigung des epidemischen Ausbruchgeschehens aufgrund des SARS-CoV-2-Virus kann der Gemeinsame Bundesausschuss durch gesonderten Beschluss auf Grundlage von § 9 Absatz 2a seiner Geschäftsordnung (GO) folgende räumlich begrenzte und zeitlich befristete Ausnahme von den Regelungen dieser Richtlinie zulassen, wenn sie in Abhängigkeit von der Art des Ausbruchgeschehens zur Eindämmung und Bewältigung der Infektionen oder zum Schutz der Einrichtungen der Krankenversorgung vor Überlastung notwendig und erforderlich ist. 2Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, darf für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese und zwar im Wege der persönlichen ärztlichen Überzeugung vom Zustand der oder des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung erfolgen; das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen festgestellt werden. 3Diese Ausnahmeregelung gilt, sofern die Verordnung von einer Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt mit Sitz in einem der jeweils durch gesonderten Ausnahmebeschluss auf Grundlage von § 9 Absatz 2a GO festgelegten Gebiete ausgestellt wurde oder sich der Wohnort der oder des Versicherten innerhalb eines dieser Gebiete befindet.
(1a) Die in Absatz 1 Satz 2 geregelte Ausnahme gilt unabhängig von den in Absatz 1 im Übrigen geregelten Voraussetzungen bis zum 31. März 2023 bundesweit.
(2) 1Auf Grundlage von § 1 Absatz 2 Satz 2 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung gilt § 4a mit der Maßgabe, dass der Zeitraum von sieben Kalendertagen auf einen Zeitraum von bis zu 14 Kalendertagen erweitert wird und dass sich die unmittelbare Erforderlichkeit auch aus dem Umstand einer Vermeidung des zusätzlichen Aufsuchens einer Arztpraxis ergeben kann. 2Diese Regelung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem § 1 Absatz 2 Satz 2 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung außer Kraft tritt.
Zu § 8: Der bisherige § 4b wurde (geändert) § 8 am 17. 9. 2020 (BAnz AT 30.09.2020 B2). Geändert am 15. 10. 2020 (BAnz AT 12.11.2020 B3), 3. 12. 2020 (BAnz AT 17.12.2020 B9), 18. 3. 2021 (BAnz AT 31.03.2021 B9), 18. 3. 2021 (BAnz AT 15.04.2021 B3), 17. 6. 2021 (BAnz AT 15.07.2021 B3), 16. 9. 2021 (BAnz AT 08.10.2021 B5), 4. 8. 2022 (BAnz AT 23.08.2022 B3) (4. 8. 2022) und 17. 11. 2022 (BAnz AT 16.12.2022 B2) (1. 12. 2022).