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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Wiederaufnahmeverfahren
Wiederaufnahmeverfahren
Inhaltsübersicht
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Information
Grundsätzlich werden Urteile nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig, d.h. damit ist das Urteil für die beteiligten Prozessparteien nicht mehr angreifbar. Es kann jedoch passieren, dass ein Urteil nach Erlangung der Rechtskraft so schwer wiegende Fehler aufweist, dass es nicht aufrechterhalten werden kann. Da das Einlegen von Rechtsmitteln gegen ein rechtskräftig gewordenes Urteil nicht mehr möglich ist, dient das Wiederaufnahmeverfahren zur Beseitigung dieser Rechtskraft.
Im Rahmen der Wiederaufnahme gibt es zwei Klagearten:
Die Nichtigkeitsklage nach § 79 ArbGG i.V.m. § 579 ZPO ist dann zulässig, wenn das Verfahren, das zum Urteil geführt hat, schwer wiegende Fehler aufweist.
Dagegen ist die Restitutionsklage nach § 580 ZPO zulässig bei inhaltlichen Mängeln des Urteils, vor allem dann, wenn das Urteil durch eine strafbare Handlung errungen wurde.
1. Nichtigkeitsklage
Nichtigkeitsgründe sind abschließend in § 79 ArbGG i.V.m. § 579 ZPO aufgeführt:
Das erkennende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. Das bedeutet aber nicht, dass sich die Klage auf Mängel stützen kann, die das Verfahren bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter betrifft oder auf Umstände, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amt ausschließen § 79 S. 2 ArbGG. Hätte dieser Mangel jedoch bereits in der Rechtsmittelinstanz geltend gemacht werden können, ist die Nichtigkeitsklage nicht zulässig.
Ein Richter hat bei der Entscheidung mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetz ausgeschlossen war. Dies gilt nicht, wenn dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht worden ist.
Bei der Entscheidung hat ein Richter mitgewirkt, obgleich er wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt wurde. Aber auch hier ist die Nichtigkeitsklage nur dann zulässig, wenn der Fehler nicht bereits in der Rechtsmittelinstanz hätte geltend gemacht werden können.
Eine Partei ist in dem Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten gewesen, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. Hierzu zählt beispielsweise, dass gegen einen Arbeitgeber noch ein Urteil ergeht, obwohl über sein Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet worden ist und das Verfahren unterbrochen war.
2. Restitutionsklage
Die Gründe für die Restitutionsklage finden sich in § 580 ZPO:
Das Urteil beruht auf einer beeidigten Aussage und mit dieser Aussage macht sich der Prozessgegner der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig.
Das Urteil beruht auf einer Urkunde, die verfälscht war oder fälschlich angefertigt.
Das Urteil beruht auf einem Zeugnis oder Gutachten und der Zeuge oder Sachverständige hat sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht.
Das Urteil beruht auf einer strafbaren Handlung, die der Parteivertreter, der Gegner oder dessen Vertreter begangen haben und die in Beziehung zu dem Rechtsstreit steht, z.B. Prozessbetrug.
Bei dem Urteil hat ein Richter mitgewirkt, der in dem Rechtsstreit seine Amtspflichten verletzt hat und diese Amtspflichtverletzung ist mit Strafe bedroht, z.B. bei Rechtsbeugung.
Das Urteil beruht auf einem Urteil, das wiederum durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist.
Die Prozesspartei findet ein rechtskräftiges Urteil, das in derselben Sache früher erlassen wurde, oder eine Urkunde, die sie erst jetzt benutzen kann, die aber ein für die Prozesspartei günstigeres Urteil herbeigeführt hätte, wenn sie früher zur Verfügung gestanden hätte.
Die Restitutionsklage ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Grund, auf den sich die Restitutionsklage stützt, bereits im Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsverfahren hätte geltend gemacht werden können.
Zur Einhaltung der formellen Voraussetzungen ist zu beachten, dass - neben den allgemeinen Voraussetzungen - bereits in der Klageschrift der Anfechtungsgrund, die Beweismittel und die Erläuterung erhalten sein soll, inwieweit die Beseitigung des angefochtenen Urteils beantragt wird und wie der Tenor der anderen Entscheidung lauten soll.
Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Wiederaufnahme gerechtfertigt ist, wird das alte Verfahren erneut verhandelt und erneut entschieden.
Fälle von Wiederaufnahmeverfahren sind in der Praxis äußerst selten.
3. Fristen
Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben. Dies bedeutet, dass eine Fristverlängerung nicht möglich ist. Sollte die Frist versäumt werden, kommt nur ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in Betracht, verbunden mit einer gleichzeitigen Klageerhebung.
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft. Diese Fristen gelten nicht, wenn eine Nichtigkeitsklage auf mangelnder Vertretung gestützt wird (siehe 1. Nr. 4). Die Frist für die Erhebung dieser Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.