Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Prozessvertretung
Prozessvertretung
Information
Vor den Arbeitsgerichten kann sich grundsätzlich jeder Geschäftsfähige in eigener Sache selbst vertreten. Zur Güteverhandlung und zu den Verhandlungen kann ihn ein Rechtsbeistand (Angehöriger, Kollege, Arbeitnehmer) begleiten und als Wortführer Hilfe leisten, § 11 ArbGG.
Davon zu unterscheiden ist der Prozessbevollmächtigte - Rechtsanwalt oder Verbandsvertreter.
Dieser benötigt eine von der zu vertretenden Partei eigenhändig unterschriebene Prozessvollmacht, um sich gegenüber dem Gericht legitimieren zu können.
Für die einzelnen Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit gelten folgende Regeln:
Instanz | Prozessführung |
Arbeitsgericht | Kläger und Beklagter in eigener Person oder Rechtsbeistand oder Rechtsanwalt, Stationsreferendar (mit Prozessvollmacht) oder Verbandsvertreter (Gewerkschaft, Arbeitgeberverband) |
Landesarbeitsgericht | Rechtsanwalt oder Verbandsvertreter |
Bundesarbeitsgericht | Rechtsanwalt |
Minderjährige Arbeitnehmer können, soweit sie von ihrem gesetzlichen Vertreter zum Eingehen eines Arbeitsverhältnisses ermächtigt worden sind, in Arbeitsgerichtsverfahren selbst verhandeln, minderjährige Auszubildende dagegen nur durch ihren gesetzlichen Vertreter bzw. dessen Prozessbevollmächtigten.
Wird in der ersten Instanz eines Arbeitsgerichtsverfahrens die eine Seite durch einen Rechtsanwalt vertreten, die andere Seite jedoch nicht, und ist letztere nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hilfsbedürftig (Prozesskostenhilfe), so kann das Gericht ihr einen Rechtsanwalt beiordnen, dessen Kosten das Gericht übernimmt, § 11a ArbGG. Voraussetzung ist jedoch, dass sie nicht durch ein Mitglied oder einen Angestellten einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern vertreten werden kann.