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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Hauptpflichten aus einem Arbeitsvertrag
Hauptpflichten aus einem Arbeitsvertrag
Inhaltsübersicht
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Information
Der Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag nach § 611 BGB, der zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgeschlossen wird. Er ist ein gegenseitiger Vertrag aus dem sich Haupt und Nebenpflichten ergeben. Die wichtigsten Hauptpflichten aus einem Arbeitsvertrag sind der Austausch von Arbeitsleistung und einer Vergütung.
1. Arbeitsleistung des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer hat die Arbeitsleistung höchstpersönlich gegenüber seinem Arbeitgeber zu erbringen. Art und Umfang der Arbeitsleistung ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag, aus betrieblicher Übung und dem Direktionsrecht des Arbeitgebers.
Soweit keine andere Vereinbarung vorliegt, hat der Arbeitnehmer am Standort des Betriebs des Arbeitgebers zu arbeiten.
Erbringt der Arbeitnehmer eine größere Arbeitsleistung als vereinbart, so hat er einen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung. Muss er über die reguläre Arbeitszeit hinaus arbeiten, besteht ein Anspruch auf Über- bzw. Mehrarbeitsstundenvergütung.
2. Vergütungszahlung des Arbeitgebers
Die Hauptpflicht des Arbeitgebers ist die Zahlung der Arbeitsvergütung. Deren Höhe ergibt sich in der Regel aus dem vereinbarten Arbeitsvertrag. Liegt keine ausdrückliche Vereinbarung vor, bestimmt sich die Höhe nach § 612 Abs. 2 BGB. Als vereinbart gilt dann eine übliche Vergütung. Üblich ist eine Vergütung, die für die gleiche oder ähnliche Arbeiten an dem betreffenden Arbeitsort gewährt wird. In der Regel wird bei der Bestimmung der übliche Tariflohn zugrunde gelegt. Bei tarifgebundenen Arbeitsvertragspartnern ergibt sich die Höhe der Vergütung unmittelbar aus dem jeweils gültigen Tarifvertrag.
In jedem Fall ist der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen, der im zum 01.01.2019 von 8,84 Euro auf 9,19 Euro erhöht wird. Die nächste Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns erfolgt zum 01.012.2020 auf dann 9,35 Euro. Diese Mindestlohnuntergrenzen dürfen in keinem Fall unterschritten werden.
Es gilt der Grundsatz: "Ohne Arbeit kein Lohn". Erbringt der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht, hat er auch keinen Vergütungsanspruch. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind die auch für das Arbeitsverhältnis geltenden allgemeinen Regeln des Annahmeverzugs des Arbeitgebers, des Zurückbehaltungsrechts und der Unmöglichkeit der Arbeitsleistung für den Arbeitnehmer, als auch die besonderen Regelungen wie Entgeltfortzahlung bei Urlaub, Krankheit und an Feiertagen.