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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Selbstständige
Selbstständige
Normen
§ 5 Abs. 5 SGB V
§§ 2, 4 Abs. 2, 157, 165, 167, 279 SGB VI
Kurzinfo
Im Gegensatz zu den Arbeitnehmern ist nur ein kleiner Teil der Selbstständigen versicherungspflichtig. Mit dem "Gesetz zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte und Korrekturen in der Sozialversicherung" wurden weitere "arbeitnehmerähnliche Selbstständige" in die Rentenversicherung einbezogen (Arbeitnehmerähnliche Selbstständige; Scheinselbstständigkeit).
Information
Für die nachfolgend genannten Selbstständigen kann Versicherungspflicht kraft Gesetzes eintreten. Grundvoraussetzung für diese Personenkreise ist die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit, die mehr als geringfügig ist:
Personengruppe | Versicherungspflicht in der | ||
---|---|---|---|
KV | RV | UV | |
Lehrer, Erzieher | - | x | - |
Pflegepersonen | - | x | x |
Hebammen, Entbindungspfleger | - | x | x |
Seelotsen | - | x | - |
Künstler, Publizisten | x | x | x* |
Hausgewerbetreibende | - | x | x |
Küstenfischer und-schiffer | - | x | x |
Handwerker | - | x | - |
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige | - | x | x* |
Sonstige Selbstständige | - | - | x* |
* Zurzeit Abweichungen beim Personenkreis bzw. bei den Voraussetzungen.
In der Arbeitslosenversicherung sind Selbstständige nicht versicherungspflichtig.
In der sozialen Pflegeversicherung besteht Versicherungspflicht für die Selbstständigen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind; freiwillig Versicherte können eine private Pflegeversicherung wählen.
Lehrer, Erzieher:
Die selbstständigen Lehrer und Erzieher sind versicherungspflichtig in der Rentenversicherung (§ 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), wenn sie keine Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigen. Werden lediglich Arbeitnehmer in einer geringfügigen Beschäftigung eingesetzt, besteht dagegen Versicherungspflicht.
Pflegepersonen:
Diese Personen sind ebenfalls in der Rentenversicherung (§ 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) versicherungspflichtig, wenn sie keine Arbeitnehmer (siehe Erläuterung zu "Lehrer, Erzieher") beschäftigen. Hierzu gehören z.B. selbstständige Krankengymnasten, Masseure, medizinische Bademeister, Krankenschwestern, Krankenpfleger, Hauspfleger sowie Beschäftigte in der Arbeitstherapie. Nicht erfasst werden Heilpraktiker, Fußpfleger und Ärzte.
Hebammen, Entbindungspfleger:
Hebammen und Entbindungspfleger sind in der Rentenversicherung (§ 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) versicherungspflichtig. Für Hebammen mit Niederlassungserlaubnis, die bis zum 30.06.1985 Anspruch auf ein jährliches Mindesteinkommen hatten, richtet sich die Höhe des Beitrages nach § 279 Abs. 1 SGB VI.
Seelotsen:
Für die selbstständigen Seelotsen besteht Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung (§ 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VI).
Künstler, Publizisten:
Siehe Künstlersozialversicherung.
Hausgewerbetreibende:
Siehe Hausgewerbetreibende.
Küstenfischer und -schiffer:
Selbstständige Küstenfischer und Küstenschiffer sind versicherungspflichtig in der Rentenversicherung (§ 2 Satz 1 Nr. 7 SGB VI).
Handwerker:
Siehe Handwerker.
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige:
Siehe Arbeitnehmerähnliche Selbstständige.
Sonstige Selbstständige:
Die übrigen Selbstständigen, dazu gehören auch Existenzgründer, können in der gesetzlichen Rentenversicherung im Allgemeinen auf Antrag pflichtversichert werden, wenn sie
- nicht nur vorübergehend selbstständig tätig sind und
- innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder am Ende der Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit einen entsprechenden Antrag stellen.
Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 165 Abs. 1 Ziffer 1 SGB VI) ist bei den oben unter den Ziffern 1, 2, 8, 9 und 10 genannten Selbstständigen grundsätzlich einkommensunabhängig.
Als beitragspflichtige Einnahme gilt die jeweilige Bezugsgröße (in 2023 sind das 3.395,00 EUR West und 3.290,00 EUR Ost), sodass im Jahr 2023, bei einem Beitragssatz von 18,6 %, Beiträge i.H.v. 631,47 EUR West und 611,94 EUR Ost abzuführen sind.
Für Hebammen (Ziff. 3 der genannten Selbstständigen) gilt, dass der Beitrag für Hebammen mit Niederlassungserlaubnis nach einem Mindesteinkommen von 40 % der Bezugsgröße, das sind im Jahre 2023 1.358,00 EUR Einkommensgrundlage und damit ist ein Beitrag i.H.v. 252,59 EUR zu entrichten (§ 279 Abs. 1 SGB VI). Für selbstständig tätige Hebammen im Beitrittsgebiet galt das Hebammengesetz vom 21.12.1938 (Niederlassungserlaubnis) nicht, insoweit findet § 279 Abs. 1 SGB VI für diesen Personenkreis keine Anwendung. Für die übrigen selbstständigen Hebammen und Entbindungspfleger gilt die jeweils geltende Bezugsgröße als Einkommen (§ 165 SGB VI).
Bei nachgewiesenem höherem oder niedrigerem Einkommen kann auf Antrag ein anderer Beitrag gezahlt werden - jedoch mindestens nach einem Einkommen von (2023) 520,00 EUR (§ 165 Abs. 1 Ziff. 1 SGB VI). Der Mindestbeitrag für 2023 beträgt danach 18,6 % von 520,00 EUR, das sind 96,72 EUR.
Bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit wird das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit auf 50 % der Bezugsgröße (s.o.) festgesetzt, sodass in dieser Zeit nur der halbe Regelbeitrag gezahlt werden muss. Das sind 2023 bei einem Beitragssatz von 18,6 % 315,74 EUR West bzw. 305,97 EUR Ost. Auf Antrag des Versicherten kann jedoch ein Beitrag i.H.d. Regelbeitrags entrichtet werden (§ 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Einkommensabhängige Beiträge haben die unter den Ziffern 4, 5, 6 und 7 genannten Personengruppen zu zahlen. Wer hauptberuflich selbstständig ist, wird in einer nebenher ausgeübten Beschäftigung ebenfalls versicherungspflichtig. Dasselbe gilt, wenn neben der selbstständig ausgeübten Tätigkeit eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist oder eine Entgeltersatzleistung bezogen wird. Für Künstler und Publizisten gelten Besonderheiten. Hier ist eine Rückfrage bei der Künstlersozialkasse ratsam.
In der Krankenversicherung kann grundsätzlich Versicherungspflicht nicht eintreten, wenn die Person hauptberuflich selbstständig tätig ist (§ 5 Abs. 5 SGB V):
Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
Werden mehrere Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt, sind die Beschäftigungen zusammenzurechnen. Die Vermutung der Hauptberuflichkeit kann widerlegt werden. Von dem Betroffenen ist dann der Nachweis zu erbringen, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit von ihrer Bedeutung und dem Umfang her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen nicht deutlich übersteigt.
Bei der Beurteilung der Frage im Einzelfall sind die von den Spitzenverbänden der GKV entwickelten "Grundsätzlichen Hinweise zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit" i.d.F. v. 20.03.2019 eine gute Entscheidungshilfe.
Hauptberuflich ist danach eine selbstständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.