Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Pensionär
Pensionär
Normen
§ 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V
§§ 5 Abs. 4 Nr. 2, 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI
Kurzinfo
Für pensionierte Beamte, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmer aufnehmen, besteht in der Krankenversicherung und auch in der Pflegeversicherung grundsätzlich Versicherungsfreiheit. Dies gilt auch in der Rentenversicherung, soweit eine Versorgung wegen Erreichen einer Altersgrenze bezogen wird. Der Arbeitgeber hat dann jedoch den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung zu entrichten, wenn nicht die Beschäftigung bereits aus anderen Gründen versicherungsfrei ist. In der Arbeitslosenversicherung sind Pensionäre nur versicherungsfrei, wenn sie das 65. Lebensjahr (i.R.d. Anhebung der Regelaltersgrenzen für Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt die Regelaltersgrenze von 67 Jahren) vollendet haben oder die Beschäftigung im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung ausgeübt wird.
Information
Nehmen Pensionäre eine geringfügig entlohnte Beschäftigung auf, sind einige Besonderheiten zu beachten. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Dabei sind mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen grundsätzlich zusammenzurechnen.
Wichtig: Mit dem "Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung" wurde die Geringfügigkeitsgrenze zum 01.10.2022 angehoben – sie beträgt nun 520,00 EUR.
Die Geringfügigkeitsgrenze ist allerdings kein starrer Wert – sie orientiert sich nunmehr vielmehr an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Sie wurde dementsprechend mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,00 EUR pro Stunde auf 520,00 EUR monatlich erhöht und künftig dynamisch ausgestaltet. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
Der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung hat pauschale Beiträge zur Krankenversicherung zu zahlen, wenn der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.
In der Rentenversicherung besteht zwar auch für geringfügig entlohnt Beschäftigte grundsätzlich Versicherungspflicht; dies gilt jedoch nicht für Pensionäre, die wegen Erreichens einer Altersgrenze eine Versorgung erhalten. Diese sind vielmehr kraft Gesetzes versicherungsfrei. Die Rentenversicherungsbeiträge sind daher auch nicht unter Berücksichtigung des jeweils aktuell geltenden Beitragssatzes (2023 unverändert 18,6 %) zu zahlen. Der Arbeitgeber hat jedoch einen Betrag i.H.v. 15 % des der Beschäftigung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts als Pauschalbeitrag zu zahlen.
Beispiel:
Nebenbeschäftigung von Pensionären
Werner Richter ist Pensionär und PKV-versichert. Er erledigt die Personalbuchhaltung für einen Handwerksbetrieb. Sein Monatsverdienst aus dieser Nebenbeschäftigung beträgt für die Zeit ab 01.06.2023 420,00 EUR.
Es ergeben sich folgende Abgaben:
Entgelt | 420,00 EUR |
Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung (15 %) | 63,00 EUR |
Zur Krankenversicherung fällt kein Pauschalbeitrag an, weil Herr Richter nicht gesetzlich krankenversichert ist.
Neben den pauschalen Rentenversicherungsbeiträgen fallen darüber hinaus noch die Pauschsteuern i.H.v. regelmäßig 2 % des Arbeitsentgelts an.