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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Elternrente
Elternrente
Normen
§§ 69 ff. SGB VII
§§ 49 ff. BVG
Kurzinfo
Elternrente wird in der gesetzlichen Unfallversicherung Eltern, Großeltern, Stief-, Adoptiv- oder Pflegeeltern gewährt, wenn der wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorbene Versicherte ihren Unterhalt wesentlich bestritten hat oder ohne seinen Tod bestritten hätte.
Elternrente gibt es auch nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) für Eltern und Großeltern, wenn Beschädigte an den Folgen einer Schädigung sterben.
Information
1. Elternrente in der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 69 ff. SGB VII)
1.1 Versicherungsfall
Hinterbliebenenrenten können in der Unfallversicherung gezahlt werden, wenn der Tod des Versicherten durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde.
1.2 Berechtigte
Bezugsberechtigt sind Verwandte der aufsteigenden Linie. Zu den Verwandten der aufsteigenden Linie gehören Eltern, Stiefeltern, Großeltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern.
Sind aus der aufsteigenden Linie Verwandte verschiedenen Grades vorhanden, gehen die näheren den entfernteren vor. Den Eltern stehen Stief- oder Pflegeeltern gleich.
Liegen bei einem Elternteil die Voraussetzungen für mehrere Elternrenten aus der Unfallversicherung vor, wird nur die höchste Rente gezahlt und bei Renten gleicher Höhe diejenige, die wegen des frühesten Versicherungsfalls zu zahlen ist.
1.3 Unterhalt
Elternrente wird nur gezahlt, wenn die Berechtigten vom Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes wesentlich unterhalten worden sind oder ohne den Versicherungsfall wesentlich unterhalten worden wären.
Unterhalt gilt als wesentlich, wenn er eine auskömmliche Lebensführung ermöglicht (BSG, 19.05.1978 - 8 RU 102/77).
Maßgebend ist, dass ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen den Versicherten bestand bzw. bestehen würde. Ein Unterhaltsanspruch auf vertraglicher oder freiwilliger Grundlage reicht nicht aus.
Der vom Verstorbenen geschuldete Unterhalt muss so erheblich sein, dass dessen Leistungen die Unterhaltssituation der Berechtigten entscheidend verbessert hätten. Gefordert wird aber nicht der überwiegende Unterhalt.
Auch bei Unterhaltsansprüchen gegen mehrere Personen können die Voraussetzungen des § 69 SGB VII erfüllt sein. Dies ist der Fall, wenn der Anspruch gegen den Versicherten als wesentlich anzusehen ist.
Die Elternrente wird gezahlt, solange die Hinterbliebenen ohne den Versicherungsfall gegen den Verstorbenen einen Anspruch auf Unterhalt wegen Unterhaltsbedürftigkeit hätten geltend machen können.
1.4 Höhe der Elternrente
Die Rente beträgt
- 20 % des Jahresarbeitsverdienstes für einen Elternteil,
- 30 % des Jahresarbeitsverdienstes für ein Elternpaar.
Stirbt bei Empfängern einer Rente für ein Elternpaar ein Ehegatte, wird dem überlebenden Ehegatten anstelle der Rente für einen Elternteil die für den Sterbemonat zustehende Elternrente für ein Elternpaar für die folgenden drei Kalendermonate weitergezahlt.
1.5 Rentenbeginn
Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung werden grundsätzlich vom Todestag an gezahlt. Renten, die auf Antrag geleistet werden, werden vom Beginn des Monats gezahlt, der der Antragstellung folgt.
Für die Elternrente bedarf es keines Antrages, sodass sie mit dem Todestag des Versicherten beginnt. Voraussetzung ist, dass der Versicherte unmittelbar vor dem Tod aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung wesentlichen Unterhalt geleistet hat. Ist dies nicht der Fall, beginnt die Rente mit dem Zeitpunkt, ab dem der Versicherte seine Hinterbliebenen unterhalten hätte.
1.6 Träger
Leistungsträger sind die gesetzlichen Unfallversicherungsträger.
2. Hinterbliebenenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (§§ 49 ff. BVG)
2.1 Versicherungsfall
Sind Beschädigte an den Folgen ihrer Beschädigung gestorben, erhalten die Eltern Elternrente. Voraussetzung ist, dass der bezugsberechtigte Elternteil
- voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig i.S.d. SGB VI ist oder
- aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann oder
- das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Die Rente wird jedoch frühestens von dem Monat an gewährt, in dem der Beschädigte das 18. Lebensjahr vollendet hätte.
2.2 Berechtigte
Bezugsberechtigt sind in erster Linie die leiblichen Eltern. Diesen werden gleichgestellt
- Adoptiveltern, wenn sie den Verstorbenen vor der Schädigung als Kind angenommen haben,
- Stief- und Pflegeeltern, wenn sie den Verstorbenen vor der Schädigung unentgeltlich unterhalten haben,
- Großeltern, wenn der Verstorbene ihnen Unterhalt geleistet hat oder hätte.
2.3 Höhe der Rente seit dem 01.07.2022
monatliche Werte | ||
---|---|---|
Elternteil | Elternpaar | |
Tod eines Kindes (§ 51 Abs. 1 BVG) | 485,00 EUR | 695,00 EUR |
Tod mehrerer Kinder (§ 51 Abs. 2 BVG) - Erhöhung je Kind | 96,00 EUR | 127,00 EUR |
Ist das einzige oder das letzte Kind oder sind alle oder mindestens drei Kinder an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhöhen sich, wenn es günstiger ist, die in § 51 Abs. 1 BVG genannten Beträge bei
- einem Elternteil um 287,00 EUR und
- bei einem Elternpaar um 394,00 EUR (§ 51 Abs. 3 BVG).
Es kommt beim Vorliegen beider Voraussetzungen somit nur zur für den Berechtigten günstigeren Erhöhung nach § 51 Abs. 2 oder Abs. 3 BVG.
Kommen für einen Elternteil oder ein Elternpaar mehrere Elternrenten nach dem Versorgungsrecht in Betracht, wird nur die günstigere Rente gewährt.
Stirbt bei Empfängern von Elternrente für ein Elternpaar ein Ehegatte, ist dem überlebenden Ehegatten die für den Sterbemonat zustehende Elternrente für ein Elternpaar anstelle der Rente für einen Elternteil für die folgenden drei Monate weiterzuzahlen, wenn dies günstiger ist.
2.4 Einkommensanrechnung
Die Rente ist um anzurechnendes Einkommen zu mindern. Die Höhe der Kürzung regelt § 51 Abs. 4 und 5 BVG i.V.m. § 41 Abs. 3 BVG und den entsprechenden Rechtsverordnungen.
Ist von einem Ehepaar nur ein Ehegatte anspruchsberechtigt, ist die Elternrente für ein Elternpaar um das anzurechnende Einkommen beider Ehegatten zu mindern. Die Rente darf jedoch die volle Rente für einen Elternteil einschließlich der Erhöhungen nach § 51 Abs. 2 und Abs. 3 BVG nicht übersteigen.