Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Eignungsübung
Eignungsübung
Normen
Kurzinfo
Eignungsübende sind Personen, die aufgrund einer freiwilligen Verpflichtung zu einer Übung zur Auswahl von freiwilligen Soldaten einberufen werden.
Das Beschäftigungsverhältnis des Arbeitnehmers ruht während der Eignungsübung für die Dauer von bis zu vier Monaten (§ 1 Eignungsübungsgesetz - EÜG).
Darüber hinaus besteht während der Eignungsübung Kündigungsschutz (Kündigung).
Information
Nach § 8 Abs. 2 EÜG hat der Arbeitgeber bei pflichtversicherten Arbeitnehmern den Beginn und das Ende einer Eignungsübung der zuständigen Krankenkasse zu melden; bei Arbeitslosen übernimmt die Arbeitsagentur die Meldepflicht. Sonstige Rentenversicherungspflichtige und freiwillig Versicherte haben diese Meldung selbst zu erstatten.
Die Teilnahme an einer Eignungsübung berührt eine bestehende Pflicht- oder freiwillige Versicherung bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht. Für die Zeit der Teilnahme ruht der Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, ausgenommen Ansprüche auf Familienversicherung für berechtigte Angehörige. Der Bund zahlt pauschale Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (§§ 8, 8a EÜG). Auch in der Rentenversicherung (§ 9 EÜG) und in der Arbeitslosenversicherung (§ 10 EÜG) besteht ggf. Versicherungsschutz.