Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Ausstrahlung - Überblick
Ausstrahlung - Überblick
Kurzinfo
Als Ausstrahlung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn wird die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung für Personen bezeichnet, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist. Die deutschen Rechtsvorschriften "strahlen somit zusammen mit dem Beschäftigungsverhältnis in das Ausland aus".
Eine Entsendung ist
nach § 4 SGB IV zu beurteilen, wenn die Entsendung in einen Staat erfolgt, mit dem Deutschland nicht über ein bilaterales Abkommen über Soziale Sicherheit verbunden ist, das entsprechende Sachverhalte regelt und für das auch nicht die EWG-Verordnungen(1) bzw. die EG-Verordnungen(2) über Soziale Sicherheit anzuwenden sind;
nach den Regelungen des bilateralen Abkommens über Soziale Sicherheit zu beurteilen, wenn die Entsendung in einen Staat erfolgt, mit dem Deutschland über ein bilaterales Abkommen über Soziale Sicherheit verbunden ist, soweit dieses Abkommen Regelungen für den jeweiligen Versicherungszweig vorsieht. Für die nicht vom bilateralen Abkommen über Soziale Sicherheit erfassten Sozialversicherungszweige ist § 4 SGB IV anzuwenden;
ausschließlich nach den Regelungen der EWG- bzw. EG-Verordnungen über Soziale Sicherheit zu beurteilen, wenn es sich um eine Entsendung in einen EU-/EWR-Staat oder die Schweiz handelt. Besonderheiten gelten hier nur hinsichtlich der Staatsangehörigkeit bei einer Entsendung nach Dänemark, Island, Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz oder in das Vereinigte Königreich.(3) Bitte beachten Sie in Bezug auf das Vereinigte Königreich auch die Sonderregelungen im Fachbeitrag Brexit sowie im Fachbeitrag Vereinigtes Königreich. Im Gegensatz zu den bilateralen Abkommen über Soziale Sicherheit erfassen die EWG- bzw. EG-Verordnungen über Soziale Sicherheit stets alle Bereiche der sozialen Sicherheit. Hierzu gehören neben den Risiken Krankheit (umfasst auch Pflege), Arbeitslosigkeit, Rente und Arbeitsunfall u.a. auch Familienleistungen. Eine Beurteilung nach § 4 SGB IV (für einzelne Sozialversicherungszweige) scheidet daher in diesen Fällen aus.
Information
Die nachfolgende Übersicht zeigt auf, für welche Versicherungszweige bei einer zeitlich befristeten Beschäftigung im Ausland die deutschen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit aufgrund der EG- bzw. EWG-Verordnungen über Soziale Sicherheit oder der bilateralen Abkommen über Soziale Sicherheit weiter gelten, wenn die Voraussetzungen einer Entsendung i.S.d. jeweiligen Rechtsvorschriften erfüllt sind. Hieraus ergeben sich jedoch im Einzelfall keine leistungsrechtlichen Ansprüche. Ob und wenn ja, in welchem Umfang sich im Leistungsfall ein Leistungsanspruch bei Krankheit, Mutterschaft oder Pflege ergibt, bestimmt sich u.a. aus dem sachlichen Geltungsbereich des jeweiligen Abkommens bzw. den EG-/EWG-Verordnungen und des nationalen Rechts im Beschäftigungsstaat (siehe Details in den jeweiligen Länderbroschüren des GKV-Spitzenverbandes, DVKA, die in der folgenden Tabelle verlinkt sind). Für die nicht erfassten Sozialversicherungszweige ist § 4 SGB IV zu prüfen. Allerdings ist dann eine Doppelversicherung nicht ausgeschlossen.
Beschäftigung in ... | Broschüren | Versicherungszweig | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
KV | PV | RV | ALV | UV | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Albanien (4) | Broschüre | s. Anm. 4 | s. Anm. 4 | s. Anm. 4 | s. Anm. 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Australien | Broschüre | x | x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Belgien | Broschüre | x | x | x | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bosnien-Herzegowina (Föderationsgebiet) | Broschüre | x | - | x | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Republik Srpska | Broschüre | x | - | x | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Brasilien (seit 01.05.2013) | Broschüre | x | x(5) | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bulgarien | Broschüre | x | x | x | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Chile | Broschüre | - | - | x | x(6) | - | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
China(7) | Broschüre | - | - | x | x | - | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dänemark(8) | Broschüre | x | x | x | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Estland | Broschüre | x | x | x | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Finnland(9) | Broschüre | x | x | x | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Frankreich(10) | Broschüre | x | x | x | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Griechenland | Broschüre | x | x | x | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Indien | Broschüre | x | x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Irland | Broschüre | x | x | x | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Island(11) | Broschüre | x | x | x | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Israel(12) | Broschüre | x(13) | - | x | - | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Italien(14) | Broschüre | x | x | x | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Japan | Broschüre | - | - | x | x(15) | - | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kanada | Broschüre | - | - | x | x(16) | - | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Korea(17) | Broschüre | - | - | x | x | - | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kosovo | Broschüre | x | - | x | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kroatien | Broschüre | x | x | x | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Lettland | Broschüre | x | x | x | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Liechtenstein(18) | Broschüre | x | x | x | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Litauen | Broschüre | x | x | x | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Luxemburg | Broschüre | x | x | x | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Malta(19) | Broschüre | x | x | x | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Marokko | Broschüre | x(20) | - | x | x(21) | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Moldau | Broschüre | x(22) | x(23) | x | (24) | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Montenegro | Broschüre | x | - | x | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Niederlande(25) | Broschüre | x | x | x | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nordmazedonien (seit Februar 2019; vorher: Mazedonien) | Broschüre | x(26) | - | x | x(27) | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Norwegen(29) | Broschüre | x | x | x | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Österreich | Broschüre | x | x | x | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Philippinen (30) | Broschüre | x | x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Polen | Broschüre | x | x | x | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Portugal(31) | Broschüre | x | x | x | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Quebec | s. Kanada | - | - | x | x(32) | - | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Rumänien | Broschüre | x | x | x | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Schweden | Broschüre | x | x | x | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Schweiz(33) | Broschüre | x | x | x | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Serbien(34) | Broschüre | x | - | x | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Slowakei | Broschüre | x | x | x | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Slowenien | Broschüre | x | x | x | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Spanien(35) | Broschüre | x | x | x | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tschechien | Broschüre | x | x | x | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Türkei | Broschüre | x | - | x | x(36) | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tunesien | Broschüre | x | - | x | - | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ungarn | Broschüre | x | x | x | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Uruguay | Broschüre | x(37) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
USA(38) | Broschüre | x | x(39) | x | - | - | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vereinigtes Königreich nach VO (EG) Nr. 883/2004(40) | Broschüre | x | x | x | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vereinigtes Königreich nach VO (EWG Nr. 1408/71(41) | Broschüre | x | x | x | x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zypern(42) | Broschüre | x | x | x | x | x |
Anmerkung 1:
Hinsichtlich der gegenseitigen Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit gelten seit dem 01.05.2010 die EG-Verordnung Nr. 883/2004 sowie deren Durchführungsverordnung, die EG-Verordnung Nr. 987/2009, sofern die Person EU-Staatsangehöriger bzw. Staatenloser oder Flüchtling mit Wohnsitz in einem EU-Staat ist und sie sich vorübergehend oder gewöhnlich in einem anderen EU-Staat aufhält oder dort beschäftigt ist. Die vorgenannten EG-Verordnungen gelten seit dem 01.01.2011 auch für Staatsangehörige anderer Staaten (Drittstaatsangehörige), wenn diese ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Staat (Ausnahme: Dänemark, hier nur EU-/EWR-Staatsangehörige und Schweizer) haben.
Seit 01.04.2012 gelten für EU-Staatsangehörige und Schweizer auch in Bezug auf die Schweiz die EG-Verordnung Nr. 883/2004 sowie deren Durchführungsverordnung, die EG-Verordnung Nr. 987/2009 (bitte beachten Sie den Hinweis am Ende dieser Fußnote). Dies gilt seit 01.04.2012 auch für Sachverhalte mit Schweizern in Bezug auf Dänemark.
Seit 01.06.2012 gelten für EU-/EWR-Staatsangehörige auch bei Sachverhalten mit den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen die EG-Verordnung Nr. 883/2004 sowie deren Durchführungsverordnung, die EG-Verordnung Nr. 987/2009 (bitte beachten Sie den Hinweis am Ende dieser Fußnote). Dies gilt seit 01.06.2012 auch für EWR-Staatsangehörige bei Sachverhalten mit Dänemark.
Durch das "Brexit-Referendum", die mit der EU vereinbarten Verlängerungen des Austrittstermins auf den 31.01.2020 und das zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich abgeschlossenen Austrittsabkommen, traten zunächst in Bezug auf das Vereinigte Königreich und Nordirland bis zum 31.12.2020 keine rechtlichen Änderungen ein (vgl. Details hierzu im Fachbeitrag Brexit). Für Drittstaatsangehörige, deren Ansprüche im Verhältnis zum Vereinigten Königreich und Nordirland auf den Rechtsvorschriften der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 und ihrer Durchführungsverordnung, der EWG-Verordnung Nr. 574/72 basierten, galt dies ebenfalls. Wer als Drittstaatsangehöriger in Bezug auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland anzusehen ist, erörtert der Fachbeitrag Brexit. Personen, die am 31.12.2020 in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien oder Nordirland standen, können jedoch auch darüber hinaus aufgrund des zwischen der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits abgeschlossenen Austrittsabkommens weiterhin ihre Ansprüche nach den EG- bzw. EWG-Verordnungen aufrechterhalten. Für die Auswirkungen auf die Gültigkeit der Bescheinigung A1, vgl. Informationen in der Broschüre Arbeiten im Vereinigten Königreich sowie im Fachbeitrag Brexit. Auf Neusachverhalte ab dem 01.01.2021 sind in Bezug auf das Vereinigte Königreich und Nordirland die Vorschriften des zwischen der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits abgeschlossenen Handels- und Kooperationsabkommens anzuwenden. Nähere Details hierzu finden sie im Fachbeitrag Vereinigtes Königreich.
Bitte beachten Sie, dass Schweizer sowie andere Drittstaatsangehörige in Bezug auf die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen nicht von der EG-Verordnung Nr. 883/2004 erfasst werden, da der Gemeinsame EWR-Ausschuss die sog. Drittstaatenverordnung – VO (EU) Nr. 1231/10 – bisher nicht übernommen hat (vgl. Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes Nr. 2011/12). Dies gilt wegen einer fehlenden Zustimmung des Gemischten Ausschusses auch für EWR-Staatsangehörige aus Island, Liechtenstein und Norwegen sowie für Drittstaatsangehörige in Bezug auf Sachverhalte mit der Schweiz.
Anmerkung 2:
Vgl. Anmerkung 1.
Anmerkung 3:
Vgl. Anmerkung 1.
Anmerkung 4:
Schlussprotokoll zum deutsch-albanischen Abkommen über Soziale Sicherheit: Gelten für eine Person nach den Art. 6, 7 und 9 des Abkommens die deutschen Rechtsvorschriften, finden hinsichtlich dieser Beschäftigung in gleicher Weise auf sie und auf ihren Arbeitgeber allein die dt. Rechtsvorschriften über die Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung sowie über die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) so Anwendung, als ob die Erwerbstätigkeit in Deutschland ausgeübt würde. Gelten für eine Person nach den Artikel 6, 7 und 9 des Abkommens die albanischen Rechtsvorschriften, finden hinsichtlich dieser Beschäftigung in gleicher Weise auf sie und auf ihren Arbeitgeber allein die albanischen Rechtsvorschriften über die Gesundheits-, Arbeitsunfall-, Berufskrankheits-, Kranken-, Mutterschafts- und Arbeitslosenversicherung so Anwendung, als ob die Erwerbstätigkeit in der Republik Albanien ausgeübt würde. Die dt. Rechtsvorschriften über die Pflegeversicherung finden ebenfalls keine Anwendung.
Anmerkung 5:
Besonderheit bei der Arbeitslosenversicherungspflicht. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.
Anmerkung 6:
Besonderheit bei der Arbeitslosenversicherungspflicht. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.
Anmerkung 7:
Außer Hongkong und Macao.
Anmerkung 8:
Die Abgrenzungsvorschriften der EG-Verordnung Nr. 883/2004 sind nicht anwendbar für Färöer und das Gebiet von Grönland. Für Entsendungen in diese Gebiete gilt § 4 SGB IV.
Anmerkung 9:
Hoheitsgebiet der Republik Finnland (einschließlich Åland-Inseln)
Anmerkung 10:
Hierzu gehören neben dem Hoheitsgebiet der Republik Frankreich in Europa, Korsika sowie die überseeischen Departements Französisch-Guyana, Guadeloupe, Martinique, Réunion, Saint Barthelmy, Saint Martin sowie seit dem 01.01.2014 Mayotte. Nicht zum Hoheitsgebiet der Republik Frankreich gehören dagegen die überseeischen Territorien (französische Gebiete in Australien und der Antarktis, Französisch-Polynesien, Neukaledonien, St. Pierre et Miquelon, Wallis et Futuna) sowie das Fürstentum Monaco und Andorra.
Anmerkung 11:
Erfasst werden nur Staatsangehörige der EU-/EWR-Staaten, Staatenlose und Flüchtlinge (aber nicht schweizerische Staatsangehörige oder Drittstaatsangehörige). Für Sachverhalte bis 31.05.2012 galt die EG-Verordnung Nr. 1408/71. Diese gilt bei einer Entsendung nach Island sowie für Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten, die gewöhnlich in mehreren europäischen Staaten ausgeübt werden und die vor dem 01.06.2012 begonnen haben, wenn einer der Arbeitgeber seinen Sitz auf Island hat oder eine der Beschäftigungen/selbstständigen Tätigkeiten dort ausgeübt wird, in bestimmten Fällen weiterhin bis max. zum 31.05.2022 (siehe Übergangsregelungen unter dem Fachbeitrag Mehrfachbeschäftigung - grenzüberschreitend).
Anmerkung 12:
Das deutsch-israelische Abkommen über Soziale Sicherheit gilt nicht für den Gaza-Streifen, die Golan-Höhen, die West Bank sowie Ost-Jerusalem.
Anmerkung 13:
Der Bereich Krankenversicherung umfasst nach dem Abkommen nur die aushilfsweise Erbringung von Leistungen bei Mutterschaft. Diese Leistungsaushilfe wurde inzwischen jedoch eingestellt, so dass im Bereich der Krankenversicherung aktuell keine Leistungen gegenseitig im Rahmen der Leistungsaushilfe zur Verfügung gestellt werden.
Anmerkung 14:
Außer San Marino und Vatikanstaat.
Anmerkung 15:
Besonderheit bei der Arbeitslosenversicherungspflicht. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.
Anmerkung 16:
Besonderheit bei der Arbeitslosenversicherungspflicht. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.
Anmerkung 17:
Das deutsch-koreanische Abkommen über Soziale Sicherheit wurde zwischen der Republik Korea und Deutschland geschlossen. Es gilt daher nur für Südkorea. Für Entsendungen nach Nordkorea gilt § 4 SGB IV.
Anmerkung 18:
Erfasst werden nur Staatsangehörige der EU-/EWR-Staaten, Staatenlose und Flüchtlinge (aber nicht schweizerische Staatsangehörige oder Drittstaatsangehörige). Für Sachverhalte bis 31.05.2012 galt die EG-Verordnung Nr. 1408/71. Diese galt bei einer Entsendung nach Liechtenstein sowie für Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten, die gewöhnlich in mehreren europäischen Staaten ausgeübt werden und die vor dem 01.06.2012 begonnen haben, wenn einer der Arbeitgeber seinen Sitz Liechtenstein hat oder eine der Beschäftigungen/selbstständigen Tätigkeiten dort ausgeübt wird, in bestimmten Fällen bis zum 31.05.2022 fort (siehe Übergangsregelungen unter dem Fachbeitrag Mehrfachbeschäftigung - grenzüberschreitend).
Anmerkung 19:
Hoheitsgebiet der Republik Malta einschließlich der Insel Gozo.
Anmerkung 20:
In der Krankenversicherung werden derzeit aktuell keine Leistungen aushilfsweise zur Verfügung gestellt, sondern gegenseitig nur Leistungen zur Feststellung und Überwachung der Arbeitsunfähigkeit erbracht.
Anmerkung 21:
Besonderheit bei der Arbeitslosenversicherungspflicht. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.
Anmerkung 22:
Der sachliche Geltungsbereich des Abkommens bezieht sich auf die deutschen Rechtsvorschriften über die
- Rentenversicherung,
- hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung,
- Alterssicherung der Landwirte und
- Unfallversicherung.
Weitere Versicherungszweige werden nicht vom sachlichen Geltungsbereich des Abkommens erfasst, allerdings wurde in Ziffer 7 des Schlussprotokolls zum Abkommen vereinbart:
- Gelten für eine Person nach den Art. 7 oder 9 des Abkommens die deutschen Rechtsvorschriften, finden hinsichtlich dieser Beschäftigung in gleicher Weise auf sie und auf ihren Arbeitgeber die deutschen Rechtsvorschriften über die Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) so Anwendung, als ob die Beschäftigung in Deutschland ausgeübt würde.
- Gelten für eine Person nach den Art. 7 oder 9 des Abkommens die moldauischen Rechtsvorschriften, finden hinsichtlich dieser Beschäftigung auf sie und auf ihren Arbeitgeber die deutschen Rechtsvorschriften über die Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) keine Anwendung.
Anmerkung 23:
Der sachliche Geltungsbereich des Abkommens bezieht sich auf die deutschen Rechtsvorschriften über die
- Rentenversicherung,
- hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung,
- Alterssicherung der Landwirte und
- Unfallversicherung.
Weitere Versicherungszweige werden nicht vom sachlichen Geltungsbereich des Abkommens erfasst, allerdings wurde in Ziffer 7 des Schlussprotokolls zum Abkommen vereinbart:
- Gelten für eine Person nach den Art. 7 oder 9 des Abkommens die deutschen Rechtsvorschriften, finden hinsichtlich dieser Beschäftigung in gleicher Weise auf sie und auf ihren Arbeitgeber die deutschen Rechtsvorschriften über die Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) so Anwendung, als ob die Beschäftigung in Deutschland ausgeübt würde.
- Gelten für eine Person nach den Art. 7 oder 9 des Abkommens die moldauischen Rechtsvorschriften, finden hinsichtlich dieser Beschäftigung auf sie und auf ihren Arbeitgeber die deutschen Rechtsvorschriften über die Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) keine Anwendung.
Anmerkung 24:
Der sachliche Geltungsbereich des Abkommens bezieht sich auf die deutschen Rechtsvorschriften über die
- Rentenversicherung,
- hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung,
- Alterssicherung der Landwirte und
- Unfallversicherung.
Weitere Versicherungszweige werden nicht vom sachlichen Geltungsbereich des Abkommens erfasst, allerdings wurde in Ziffer 7 des Schlussprotokolls zum Abkommen vereinbart:
- Gelten für eine Person nach den Art. 7 oder 9 des Abkommens die deutschen Rechtsvorschriften, finden hinsichtlich dieser Beschäftigung in gleicher Weise auf sie und auf ihren Arbeitgeber die deutschen Rechtsvorschriften über die Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) so Anwendung, als ob die Beschäftigung in Deutschland ausgeübt würde.
- Gelten für eine Person nach den Art. 7 oder 9 des Abkommens die moldauischen Rechtsvorschriften, finden hinsichtlich dieser Beschäftigung auf sie und auf ihren Arbeitgeber die deutschen Rechtsvorschriften über die Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) keine Anwendung.
Anmerkung 25:
Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande. Nicht erfasst werden die Niederländischen Antillen (Curacao, Bonaire, Salsa, Sint Eústatius und die Insel St. Maarten) sowie Aruba.
Anmerkung 26:
Dieser Versicherungszweig wird nicht vom Abkommen erfasst. Allerdings wurde in Ziffer 5 zum Schlussprotokoll des Abkommens vereinbart, dass wenn deutsches Recht in den vom Abkommen erfassten Zweigen anzuwenden ist, auch weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung gelten. Dies schließt jedoch eine gleichzeitige Versicherung in diesen Zweigen in Nordmazedonien nicht aus.
Anmerkung 27:
(28)
Anmerkung 28:
Dieser Versicherungszweig wird nicht vom Abkommen erfasst. Allerdings wurde in Ziffer 5 zum Schlussprotokoll des Abkommens vereinbart, dass wenn deutsches Recht in den vom Abkommen erfassten Zweigen anzuwenden ist, auch weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung gelten. Dies schließt jedoch eine gleichzeitige Versicherung in diesen Zweigen in Nordmazedonien nicht aus.
Anmerkung 29:
Erfasst werden nur Staatsangehörige der EU-/EWR-Staaten, Staatenlose und Flüchtlinge (aber nicht schweizerische Staatsangehörige oder Drittstaatsangehörige). Für Sachverhalte bis 31.05.2012 galt die EG-Verordnung Nr. 1408/71. Diese galt bei einer Entsendung nach Norwegen sowie für Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten, die gewöhnlich in mehreren europäischen Staaten ausgeübt werden und die vor dem 01.06.2012 begonnen haben, wenn einer der Arbeitgeber seinen Sitz in Norwegen hat oder eine der Beschäftigungen/selbstständigen Tätigkeiten dort ausgeübt wird, in bestimmten Fällen bis zum 31.05.2022 fort (siehe Übergangsregelungen unter dem Fachbeitrag Mehrfachbeschäftigung - grenzüberschreitend). Nicht erfasst wird das Gebiet Svalbard (Spitzbergen und die Bäreninsel).
Anmerkung 30:
Bitte beachten Sie folgende Besonderheit aufgrund von Ziffer 5 des Schlussprotokolls zum deutsch-philippinischen Abkommen: Wenn für eine Person aufgrund einer Entsendung oder Ausnahmevereinbarung nach diesem Abkommen (weiterhin) die deutschen Rechtsvorschriften in der gesetzlichen Rentenversicherung gelten, gelten für sie auch weiterhin ausschließlich die deutschen Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung so, als wäre die Person in Deutschland beschäftigt.
Anmerkung 31:
Hoheitsgebiet der portugiesischen Republik. Hierzu gehören auch die Azoren (Corvo, Flores, Faial, Pico, S. Jorge, Terceira, Graciosa, S. Miguel, Formigas, Santa Maria) und Madeira (einschließlich Desertas, Selvagans, Porto Santo).
Anmerkung 32:
Besonderheit bei der Arbeitslosenversicherungspflicht. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.
Anmerkung 33:
Bei der Schweiz handelt es sich nicht um einen EU-Staat. Die Schweiz ist nur über das sog. Sektoralabkommen mit den EU-Staaten verbunden. Seit dem 01.04.2012 ist über dieses Sektoralabkommen die EG-Verordnung Nr. 883/2004 auf Sachverhalte mit der Schweiz anwendbar, soweit es sich um EU-Staatsangehörige oder Schweizer, Staatenlose und Flüchtlinge handelt. Für Sachverhalte vom 01.04.2006 bis 31.03.2012 galt hierfür die EG-Verordnung Nr. 1408/71. Diese galt bei einer Entsendung in die Schweiz sowie für Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten, die gewöhnlich in mehreren europäischen Staaten ausgeübt werden und die vor dem 01.04.2012 begonnen haben, wenn einer der Arbeitgeber seinen Sitz in der Schweiz hat oder eine der Beschäftigungen/selbstständigen Tätigkeiten dort ausgeübt wird in bestimmten Fällen bis zum 31.05.2022 fort (siehe Übergangsregelungen unter dem Fachbeitrag Mehrfachbeschäftigung - grenzüberschreitend). Wie auch die EG-Verordnung Nr. 883/2004 galt sie in Bezug auf Sachverhalte mit der Schweiz nicht für EWR-Staatsangehörige und sog. Drittstaatsangehörige (also Staatsangehörige, die eine hier nicht genannte Staatsangehörigkeit besitzen, z.B. der Türkei oder der USA). Bitte beachten Sie, dass seit 01.01.2017 auch kroatische Staatsangehörige bei Sachverhalten mit der Schweiz erfasst werden.
Anmerkung 34:
Hoheitsgebiet Serbiens, einschließlich der autonomen Provinz Voyvodina ohne Kosovo.
Anmerkung 35:
Hoheitsgebiet des Königreichs Spanien. Hierzu gehören auch die Balearen (Cabrera, Ibiza, Formentera, Mallorca und Menorca), die Kanarischen Inseln (Fuerteventura, Gran Canaria, El Hierro, La Gomera, La Palma, Lanzarote und Teneriffa), die nordafrikanischen Provinzen Ceuta und Melilla. Nicht erfasst werden das Protektorat Tétuan und Andorra.
Anmerkung 36:
Besonderheit bei der Arbeitslosenversicherungspflicht. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.
Anmerkung 37:
Bitte beachten Sie folgende Besonderheit des Abkommens: Nach Nr. 6 des Protokolls zum deutsch-uruguayischen Abkommen über Soziale Sicherheit gilt, dass für eine Person, die aufgrund einer Entsendung oder Ausnahmevereinbarung nach diesem Abkommen (weiterhin) den deutschen Rechtsvorschriften in der gesetzlichen Rentenversicherung untersteht, in gleicher Weise hinsichtlich dieser Beschäftigung in Bezug auf die Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung allein die deutschen Vorschriften anzuwenden sind, als wäre die Person in Deutschland beschäftigt. Das Abkommen selbst erfasst aber nur die Rentenversicherung.
Anmerkung 38:
Erfasst werden auch der District Columbia, der Freistaat Puerto Rico, die Jungferninseln, Guam, Amerikanisch-Samoa und der Bund der Nördlichen Marianen.
Anmerkung 39:
Das Schlussprotokoll zum Abkommen enthält in Ziffer 5 Buchst. e eine Sonderregelung für die Krankenversicherung: Gilt deutsches Recht in der Rentenversicherung, wird die Person nicht vom Medicare Part A (Krankenversicherung der USA) erfasst.
Anmerkung 40:
Die EG-Verordnung Nr. 883/2004 galt bei einer Entsendung in das Vereinigte Königreich, Großbritannien und Nordirland bis zum 31.12.2020 (vgl. Ausführungen im Fachbeitrag Brexit) für das Hoheitsgebiet Großbritanniens und Nordirlands in Europa, d.h. England, Schottland, Wales, Nordirland und Gibraltar. Nicht erfasst werden die britischen Kanalinseln (Alderney, Brecqhou, Burhou, Casquets, Ecrihous, Guernsey, Herm, Jersey, Jethou, Lihou, Minquiers und Sark), die Insel Man und die britischen Hoheitszonen auf Zypern (Akrotiri, Dekhelia). Bei einer Entsendung auf die Insel Man sind jedoch die Regelungen aus dem deutsch-britischen Abkommen zu berücksichtigen.
Durch das "Brexit-Referendum", die mit der EU vereinbarten Verlängerungen des Austrittstermins auf den 31.01.2020 und das zwischen der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits abgeschlossenen Austrittsabkommen, traten zunächst in Bezug auf das Vereinigte Königreich und Nordirland bis zum 31.12.2020 keine rechtlichen Änderungen ein (vgl. Details hierzu im Fachbeitrag Brexit). Für die Auswirkungen auf die Gültigkeit der Bescheinigung A1, vgl. Informationen in der Broschüre "Arbeiten im Vereinigten Königreich" sowie im Fachbeitrag Brexit. Auf Neusachverhalte ab dem 01.01.2021 sind in Bezug auf das Vereinigte Königreich und Nordirland die Vorschriften des zwischen der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits abgeschlossenen Handels- und Kooperationsabkommens anzuwenden. Der gebietliche Geltungsbereich hat sich durch das Abkommen nicht verändert. Auch das Abkommen gilt nicht für die o.g. "nicht erfassten Gebiete". Nähere Details hierzu finden sie im Fachbeitrag Vereinigtes Königreich.
Anmerkung 41:
Die EG-Verordnung Nr. 883/2004 gilt in Bezug auf das Vereinigte Königreich, Großbritannien und Nordirland nicht für Drittstaatsangehörige. Drittstaatsangehörige, die am 31.12.2020 in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich, Großbritannien und Nordirland standen, können jedoch auch darüber hinaus aufgrund des Austrittsabkommens weiterhin ihre Ansprüche nach den EWG-Verordnungen aufrechterhalten. Wer als Drittstaatsangehöriger in Bezug auf das Vereinigte Königreich, Großbritannien und Nordirland anzusehen ist, erörtert der Beitrag EG-Verordnung Nr. 883/2004.
Anmerkung 42:
Gilt nicht für den türkischen Teil Zyperns. Nicht erfasst werden Akrotiri und Dekelia.