Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Arbeitslosenversicherung
Arbeitslosenversicherung
Kurzinfo
Die gesetzliche Grundlage für die Arbeitslosenversicherung ist das SGB III. Die Bundesagentur für Arbeit ist der für die Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetzbuch zuständige Verwaltungsträger.
Alle Leistungen der Bundesagentur werden kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Information
Versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind grundsätzlich alle Personen, die als Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigt sind, ausgenommen die geringfügig Beschäftigten. Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende sind ebenfalls in der Arbeitslosenversicherung versichert. Auch arbeitsunfähige Arbeitnehmer zahlen Beiträge (Beiträge aus Entgeltersatzleistungen), wenn sie unmittelbar vor Leistungsbeginn in einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben. Wie in der Krankenversicherung gibt es eine Beitragsbemessungsgrenze, die eine Arbeitslosenversicherung auslöst. Gemäß § 28a Abs. 1 SGB III können sich auch Selbstständige und deutsche Arbeitnehmer, die außerhalb der EU beschäftigt sind, mit einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung absichern. Voraussetzung dafür ist nach Abs. 2, dass die antragstellende Person innerhalb der letzten zwei Jahre vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat und unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder der Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder der beruflichen Weiterbildung Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatte und weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26 SGB III) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28 SGB III) ist; eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Abs. 2 SGB III) schließt die Versicherungspflicht nicht aus.
Das Bundeskabinett beschloss am 18.11.2019, den Beitragssatz nach § 342 SGB III zum 01.01.2020 auf 2,4 % zu senken. Diese Senkung ist befristet bis Ende 2022. Bei der Zusammenrechnung von geringfügig entlohnten Beschäftigungen sind bei der Beurteilung der Arbeitslosenversicherung Besonderheiten zu beachten; weitere Informationen finden Sie im Stichwort Arbeitslosenversicherungsfreiheit.
Auch der Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ist von dem Vorliegen eines Versicherungspflichtverhältnisses abhängig. Liegt kein arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor, begründet weder die fehlerhafte Zahlung von Beiträgen noch die widerspruchslose Entgegennahme der Beiträge durch die Krankenkasse den Anspruch auf Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld oder Insolvenzgeld.
Dies gilt selbst dann, wenn die fehlerhafte Beitragszahlung bei wiederholter Prüfung des Betriebs zu keiner Beanstandung geführt hat oder die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung durch einen Bescheid der Krankenkasse oder des Rentenversicherungsträgers festgestellt wurde.
Im Falle einer Feststellung der Versicherungspflicht mittels Verwaltungsakt in einem Verfahren nach § 7a Abs. 1 SGB IV durch die Deutsche Rentenversicherung Bund, ist die Bundesagentur hinsichtlich der Zeiten, für die der die Versicherungspflicht feststellende Verwaltungsakt wirksam ist, an diese Feststellung leistungsrechtlich gebunden. Versicherungs- und Beitragspflicht besteht mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung und nicht wie bisher mit dem Datum der Feststellung der Versicherungspflicht.
Für Beschäftigte, die im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung beschäftigt sind und deren regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt 325,00 EUR nicht übersteigt, trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein (§ 20 Abs. 3 Nr. 1 SGB IV).
Siehe auch
AbfindungArbeitslosengeldArbeitslosenversicherung - Freiwillige Erstattungspflicht - Beiträge zur SozialversicherungExistenzgründerKurzarbeitergeldLangzeitarbeitslose TrainingsmaßnahmenVersicherungsfreiheitVersicherungspflichtZumutbarkeit