Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Arbeitslosengeld - Versicherungsschutz
Arbeitslosengeld - Versicherungsschutz
Kurzinfo
Der Bezug von Arbeitslosengeld begründet ein Versicherungsverhältnis bei der letzten Krankenkasse und Pflegekasse. Besteht eine Sperrzeit nach § 159 SGB III, so ist der Arbeitslose erst ab Beginn des zweiten Monats der Sperrzeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V krankenversichert. Die Krankenkasse erhält die Meldungen und die Beiträge unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit.
Für den ersten Monat nach Beendigung der Beschäftigung bzw. des Leistungsbezuges nach dem SGB III besteht für pflichtversicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse noch ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V. Ein Nachversicherungsschutz besteht nicht für freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und für Mitglieder einer privaten Krankenkasse.
In der gesetzlichen Rentenversicherung wird der Bezug von Arbeitslosengeld als Anrechnungszeit mitberücksichtigt (§ 58 SGB VI). Die Bundesagentur für Arbeit entrichtet für Leistungsbezieher Beiträge an die Rentenversicherungsträger auf der Basis von 80 % des der Leistung zugrunde liegenden Entgelts (§§ 166, 170 SGB VI).
Rentenversicherungspflicht besteht während der Sperrzeit nicht, da in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld bezogen wird, § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI.