Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zeitrente
Zeitrente
Normen
Kurzinfo
Eine Zeitrente ist eine auf einen bestimmten Zeitraum befristete Rente, im Gegensatz zur unbefristeten Leibrente oder Lebensrente. Vor allem im Fall der Erwerbsminderung wird grundsätzlich eine befristete Zeitrente gezahlt. Die Wiederholung der Bewilligung einer Zeitrente ist möglich. Die Voraussetzung für eine unbefristete Zahlung einer Erwerbsminderungsrente ist, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann.
Information
Eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung wird grds. nur befristet gezahlt. Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die von der Lage auf dem allgemeinen Teilzeitarbeitsmarkt abhängig ist (weil der Versicherte noch mindestens drei Stunden, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann, und ihm keine entsprechende Teilzeitarbeitsstelle vermittelt wird), wird immer als Zeitrente gezahlt.
Nach § 102 Abs. 2 SGB VI in der seit dem 01.01.2001 geltenden Fassung werden Renten wegen Erwerbsminderung oder große Witwen-/Witwerrenten wegen Erwerbsminderung grundsätzlich als Zeitrenten gezahlt. In den Fällen, in denen die Erwerbsminderungsrente allein wegen des Gesundheitszustandes des Versicherten gezahlt wird, ist ausnahmsweise auch eine unbefristete Zahlung der Rente möglich. Voraussetzung dafür ist, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann. Die Zeitrente wird für längstens drei Jahre befristet. Eine wiederholte Zahlung der Zeitrente ist möglich. Ist die Zeitrente nicht vom Teilzeitarbeitsmarkt abhängig, darf die Gesamtdauer der Befristung neun Jahre nicht überschreiten, sonst wird die Rente als Dauerrente weitergezahlt.
Befristete Renten wegen Erwerbsminderung werden nach § 101 Abs. 1 und 2 SGB VI nicht vor Beginn des 7. Kalendermonats nach dem Eintritt der für die Berentung maßgeblichen Erwerbsminderung geleistet. Hierzu muss jedoch der Antrag fristgerecht (§ 99 SGB VI), d.h. bis zum Ablauf des 9. Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung, gestellt werden.
Bei Änderung der Verhältnisse (z.B. des Gesundheitszustandes) ist jedoch auch der Wegfall der Zeitrente vor Ablauf des Zeitrentenendes möglich (§ 100 Abs. 3 SGB VI).