Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Rentenbeginn / Rentenende
Rentenbeginn / Rentenende
Normen
Kurzinfo
Alters-, Erziehungs- und Erwerbsminderungsrenten werden von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn alle Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Wird der Rentenantrag verspätet gestellt (Dreimonatsfrist), beginnt die Rente erst mit dem Antragsmonat. Hinterbliebenenrenten beginnen grundsätzlich mit dem Kalendermonat nach dem Tod des Verstorbenen; wenn dieser noch keine Rente erhielt, allerdings schon mit dem Todestag. Wird der Rentenantrag verspätet gestellt (Zwölfmonatsfrist), beginnt die Rente frühestens zwölf Monate vor dem Antragsmonat.
Information
Die Renten aus der eigenen Versicherung, das sind die Altersrente - Voraussetzungen und Altersgrenzen, die Erwerbsminderungsrenten sowie die Erziehungsrente, beginnen grundsätzlich in dem Kalendermonat, zu dessen Beginn sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Das gilt jedoch nur, wenn der Antrag auf die Rentenleistung innerhalb von drei Kalendermonaten nach Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen gestellt wird.
Beispiel:
Sachverhalt:
Vollendung des 65. Lebensjahres am 24.03.2023 (die Wartezeit von mindestens 60 Monaten ist erfüllt). Rentenantrag am 28.06.2023.
Beurteilung:
Rentenbeginn 01.04.2023 (zu Beginn dieses Monats sind alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt). Die Dreimonatsfrist ist die Zeit vom 01.04.2023 bis zum 30.06.2023.
Wird der Rentenantrag später als drei Kalendermonate nach Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen gestellt, beginnt die Rente mit dem Antragsmonat.
Bei den Altersrenten kann der Versicherte einen späteren als den gesetzlichen Zeitpunkt für den Beginn der Altersrente festlegen. Hierdurch ist es möglich, die Regelaltersrente durch weitere Beiträge nach Vollendung des 65. Lebensjahres zu erhöhen (Zugangsfaktor).
Eine Rente wegen Erwerbsminderung wird grundsätzlich auf Zeit gewährt (befristete Rente) und beginnt erst nach Ablauf des sechsten Kalendermonats nach dem Eintritt der Erwerbsminderung, wenn der Antrag innerhalb dieser Zeit gestellt wurde; andernfalls mit Beginn des Antragsmonats.
Die Hinterbliebenenrenten (Witwenrente/Witwerrente und Waisenrente) werden grundsätzlich vom Todestag an gezahlt. Hat der Verstorbene, aus dessen Versicherung die Hinterbliebenenrenten berechnet werden, bereits eine Rente bezogen (z.B. eine Altersrente), beginnen die Hinterbliebenenrenten am ersten Tag des Monats, der dem Sterbemonat folgt. Die Witwe/der Witwer hat jedoch Anspruch auf die volle Rente für die sog. Rentenfortzahlung ("Sterbevierteljahr"). Hatte der verstorbene Ehegatte bereits eine Rente bezogen, erhält die Witwe/der Witwer für die ersten drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat eine Geldleistung in Höhe der - auf den Todeszeitpunkt berechneten - Rente. Hat der verstorbene Ehegatte noch keine Rente bezogen, wird diese Leistung vom Todestag bis zum Ablauf des Sterbemonats und für die drei nachfolgenden Kalendermonate gezahlt. Eine befristete große Witwen- oder Witwerrente wegen Erwerbsminderung wird nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt. Für Hinterbliebenenrenten gilt zwar nicht die "Dreimonatsfrist", es ist jedoch darauf zu achten, dass diese Renten bei verspäteter Antragstellung nur für längstens zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Antragstellung gezahlt werden können.
Der Beginn einer Rentenerhöhung oder Rentenminderung richtet sich nach dem Ersten des Kalendermonats, zu dessen Beginn die Änderung wirksam wird (§ 100 Abs. 1 SGB VI).
Beispiel 1 (Rentenerhöhung):
Sachverhalt:
Vollendung des 60. Lebensjahres am 23.04.2023 und Bezug einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Antrag auf vorzeitige Altersrente wegen Schwerbehinderung (§ 37 SGB VI) am 23.06.2023.
Beurteilung:
Beginn der Altersrente am 01.05.2023, da zu Beginn dieses Monats die Änderung wirksam werden kann und der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach dem Monat der Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen gestellt wurde.
Beispiel 2 (Rentenminderung):
Sachverhalt:
Bezug einer 50%ige-Teilrente. Seit dem 01.08.2023 werden die zulässigen Hinzuverdienstgrenzen überschritten. Das Kalenderjahr geht vom 01.01.2023 - 31.12.2023.
Beurteilung:
Der Anspruch auf die 50%ige-Teilrente entfällt ab dem 01.08.2023, weil die Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines Kalenderjahres überschritten wurde.
Hinweis:
Mit dem dritten Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze (BT-Drs. 15/1831) hat der Deutsche Bundesrat am 19.12.2003 die Änderung des § 118 SGB VI verabschiedet. Danach werden laufende Geldleistungen für Neurentner seit 01.04.2004 am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden zum letzten Bankarbeitstag des jeweiligen Monats ausgezahlt.