Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Rentenanpassung
Rentenanpassung
Normen
§ 25 ALG
§§ 65, 68a, 254c, 255a - 255j SGB VI
§ 95 SGB VII
Kurzinfo
Bestehende Leistungen der Sozialversicherung werden i.d.R. zum 01.07. eines jeden Jahres angepasst.
So bestimmt
- § 25 ALG die Anpassung der Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
- § 65 SGB VI die Anpassung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (allgemeine Rentenversicherung und Knappschaft) und
- § 95 SGB VII regelt die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes.
§ 25 ALG und § 95 SGB VII orientieren sich dabei an den Veränderungswerten des § 65 SGB VI.
Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse werden die im Beitrittsgebiet und die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ermittelten Entgeltpunkte mit dem niedrigeren aktuellen Rentenwert Ost vervielfältigt (§ 254c SGB VI).
Information
Der aktuelle Rentenwert (§ 65 SGB VI) ist innerhalb der Rentenformel der Faktor, der jeweils zum 01.07. eines Jahres durch seine Veränderung über die Anpassung (Dynamisierung) der Renten entscheidet.
Bei der Findung des maßgebenden aktuellen Rentenwertes spielen mehrere Faktoren eine Rolle. Es ist zum einen die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter des Vorjahres zu den Löhnen und Gehältern des vorvergangenen Jahres und zum anderen der sog. Nachhaltigkeitsfaktor, der die Veränderung der Verhältnisse von Rentenbeziehern zu den Beitragszahlern berücksichtigt.
Sollten die Berechnungsmethoden dazu führen, dass sich rechnerisch eine Rentenminderung ergibt, greift die Schutzklausel des § 68a SGB VI, die eine Rentenminderung ausschließt. Zur Sicherung und Stabilisierung des Systems, entsprechend dem Prinzip der lohnbezogenen Rente, ist geregelt, dass unterbliebene Rentenminderungen grundsätzlich bei nachfolgenden Rentenanpassungen ausgeglichen werden (Ausgleichsbedarf). Der sog. Nachholfaktor wurde jedoch in den letzten Jahren durch das RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz vom 28.11.2018 ausgesetzt. Mit dem Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz) wird die Berechnung des Ausgleichsbedarf, unter Beachtung der Haltelinie für das Sicherungsniveau vor Steuern von mindestens 48 Prozent, wieder eingeführt. Die nicht realisierten Anpassungsdämpfungen (unterbliebene Rentenminderung bei der Rentenanpassung 2021) in Höhe von minus 1,17 % führen demnach zu einem Ausgleichsbedarf von 0,9883 (§ 255g SGB VI). Des Weiteren wird aufgrund der starken Schwankungen des Durchschnittsentgelts nach Anlage 1 des SGB VI, das bisher verwendete vorläufige Durchschnittsentgelt durch ein „vorausgeschätztes“ Durchschnittsentgelt ersetzt sowie ein konditionierter Umstieg in der Anpassungsmethode eingeführt. Nichtsdestotrotz ergab sich zum 01.07.2022 eine Rentenerhöhung von 5,35 % im Westen und 6,12 % im Osten.
Der durch die Rentenanpassung zum 01.07.2022 maßgebende aktuelle Rentenwert beträgt 36,02 EUR (West) und 35,52 EUR (Ost). Diese Werte gelten bis zum 30.06.2023.
Nähere Einzelheiten zur Findung des jeweils gültigen aktuellen Rentenwertes können dem Stichwort Rentenwert - aktueller entnommen werden.
Die Rentenversicherungsträger unterrichten ihre Rentenbezieher jeweils zum 01.07. eines Jahres, in welchem Maße ihre Renten erhöht werden (Rentenanpassungsmitteilung).
In dieser Anpassungsmitteilung werden im Falle einer bestehenden Kranken- und Pflegeversicherungspflicht die dafür zu zahlenden Pflichtbeiträge ausgewiesen, von der Rente einbehalten und an die Kranken- und Pflegeversicherungsträger abgeführt.
Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt z.Zt. 14,6 % und wird hälftig vom Rentner und Rentenversicherungsträger getragen. Erhebt die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, ist auch dieser hälftig vom Rentenversicherungsträger zu tragen. Der Beitrag zur Pflegepflichtversicherung i.H.v. 3,05 % bzw. 3,40 % (kinderlose Rentner) ist vom Rentner allein zu tragen.
Beispiel:
Sachverhalt:
Der Rentner hat im Laufe des Versicherungslebens als Grundlage für die Höhe seines Rentenanspruchs 45,0492 persönliche Entgeltpunkte erreicht und ist in der gesetzlichen Krankversicherung pflichtversichert.
Der allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen beträgt 2022 14,6 %, der individuelle Zusatzbeitrag seiner Krankenkasse zur Krankenversicherung 2022 1,1 %. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 3,05 %:
Beurteilung:
Ab dem 01.07.2022 ergibt sich folgende Nettorente:
Zahlbetrag der monatlichen Rente ab Juli 2022 | Berechnung | EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Rente ab Juli 2022 | aktueller Rentenwert 36,02 EUR × 45,0492 PEP | 1.622,67 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Allgemeiner Beitrag zur gesetzlichen KV | 1.622,67 EUR × 14,6 % | 236,91 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beitragsanteil des Rentenversicherungsträgers | 236,91 EUR ÷ 2 | 118,46 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
./. | Beitragsanteil des Rentners | 236,91 EUR – 118,46 EUR | 118,45 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zusatzbeitrag zur gesetzlichen KV | 1.622,67 EUR × 1,10 % | 17,85 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beitragsanteil des Rentenversicherungsträgers | 17,85 EUR ÷ 2 | 8,93 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
./. | Beitragsanteil des Rentners | 17,85 EUR – 8,39 EUR | 8,92 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
./. | Beitrag zur gesetzlichen PV | 1.622,67 EUR × 3,05 % | 49,49 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
= | Zahlbetrag der Rente ab Juli 2022 | 1.445,81 |
Siehe auch