Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Integrationsamt
Integrationsamt
Normen
§§ 80 ff., 101 ff. SGB IX
SchwbAV
Kurzinfo
Die Integrationsämter sind für die Durchführung des Schwerbehindertenrechts (2. Teil des SGB IX) zuständig; primäre Aufgabe ist es, die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu sichern und zu fördern. In einigen Bundesländern heißt die Behörde inzwischen "Inklusionsamt", dazu gehören Bayern, Nordrhein-Westfalen, das Saarland und Berlin. Grund dafür ist ein Paradigmenwechsel von der Integration hin zur Inklusion - inhaltliche Änderungen der Aufgaben und Zuständigkeiten ergeben sich daraus nicht.
Information
Die Aufgaben des Integrationsamtes umfassen:
die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe,
den Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen,
die begleitende Hilfe im Arbeitsleben,
die zeitweilige Entziehung der Hilfen für schwerbehinderte Menschen (§ 117 SGB IX),
Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für das betriebliche Integrationsteam.
Die Integrationsämter sind keine Rehabilitationsträger i.S.d. SGB IX. Sie leisten vielmehr persönliche und materielle Hilfestellung und damit eine individuelle Ergänzung zu den Leistungen der Rehabilitationsträger.
Sofern die Leistungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsplatz nicht bereits durch die Arbeitgeber i.R.d. Fürsorgepflicht bereitgestellt werden, erfüllen die Integrationsämter die gesetzlich definierten Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit.
Die Integrationsämter sollen erreichen, dass schwerbehinderte Menschen in ihrer sozialen Stellung nicht absinken und weiterhin auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und auch weiterentwickeln können. Sie sollen befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nicht behinderten Arbeitnehmern zu behaupten.
Als Leistungen an schwerbehinderte Menschen kommen insbesondere persönliche Hilfen und finanzielle Leistungen in Betracht.
Persönliche Hilfen werden beispielsweise durch besondere psychosoziale Betreuung in allen Fragen des Arbeitslebens und bei persönlichen Schwierigkeiten, bei Arbeitsplatzproblemen und bei Konflikten mit Vorgesetzten und Kollegen erbracht.
Das Integrationsamt kann sich dabei Integrationsfachdiensten einschließlich psychosozialer Dienste freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen bedienen.
Als finanzielle Leistungen kommen insbesondere
- technische Arbeitshilfen,
- Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes,
- Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz und
- Wohnungshilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung
in Betracht.
Das Leistungsspektrum umfasst aber nicht nur Leistungen an den Schwerbehinderten selbst, sondern hält auch Leistungen an Arbeitgeber bereit.
Besondere Bedeutung besitzt daher die Beratung zur behindertengerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen. Aber auch finanzielle Hilfen an Arbeitgeber sind möglich, sofern dadurch neue behindertengerechte Arbeitsplätze geschaffen werden.
Weiterhin sind Zuschüsse zu besonderen Gebühren, beispielsweise Prüfungsgebühren, denkbar.
Durch Schulungs- und Bildungsmaßnahmen werden Arbeitgeber, Betriebs- bzw. Personalräte sowie eine ggf. vorhandene Schwerbehindertenvertretung unterstützt.
Die Integrationsämter sind in den einzelnen Bundesländern kommunal oder staatlich organisiert. Die Leistungen der Integrationsämter werden aus der Ausgleichsabgabe finanziert.