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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Hilfsmittel - Grund-/Mehrfachausstattung
Hilfsmittel - Grund-/Mehrfachausstattung
Normen
Gemeinsames Rundschreiben vom 18.12.2007, Pkt. 6.2.1
Kurzinfo
Die Krankenkassen haben Hilfsmittel grundsätzlich in einfacher Stückzahl zu gewähren. Eine Mehrfachausstattung sollte jedoch dann vorgenommen werden, wenn das Hilfsmittel aus hygienischen Gründen ständig oder häufiger gewechselt werden muss. Als Beispiel kann hier die Versorgung mit Kompressionsstrümpfen genannt werden.
Ferner ist eine Mehrfachausstattung mit einem typengleichen Hilfsmittel angezeigt, wenn sich dies wegen der besonderen Beanspruchung durch den Versicherten als zweckmäßig und wirtschaftlich erweist. So kann eine Ausstattung mit einem weiteren Hilfsmittel derselben Art dann vorzunehmen sein, wenn den Bedürfnissen des Betroffenen mit einem Hilfsmittel nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann (z. B. Schuheinlagen). Die Versorgung mit einer Zweitbrille ist jedoch ausgeschlossen, selbst wenn diese z.B. bei Autofahrern sinnvoll erscheint. Die Krankenkasse muss das Hilfsmittel in einem gebrauchsfertigen Zustand zur Verfügung stellen und ggf. die Montagekosten übernehmen (GR v. 18.12.2007, Pkt. 6.2.1).
Siehe auch
Hilfsmittel - Abgrenzung KV/PVHilfsmittel - Änderung, Instandsetzung, ErsatzHilfsmittel - Anpassung/Ausbildung GebrauchHilfsmittel - AusgeschlosseneHilfsmittel - FestbeträgeHilfsmittel - Gebrauchsgegenstand tägliches LebenHilfsmittel - Leihweise ÜberlassungHilfsmittel - PflegehilfsmittelHilfsmittel - RechtsprechungHilfsmittel - Wartung und KontrolleHilfsmittel - Zubehör