Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Hilfsmittel - Ausgeschlossene
Hilfsmittel - Ausgeschlossene
Normen
§ 33 Abs. 1 SGB V
§ 34 Abs. 4 SGB V
Kurzinfo
Die Krankenkassen können die Kosten für Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis nicht übernehmen.
In der Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung (HilfsMKVV) sind die ausgeschlossenen Hilfsmittel aufgelistet.
Beispiele für Hilfsmittel mit geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen sind: Kompressionsstücke für Waden, Oberschenkel, Knie und Knöchel. Außerdem Handgelenkriemen und Handgelenkmanschetten. Unter Hilfsmittel mit geringem Abgabepreis sind in der Verordnung aufgeführt u.a.: Alkoholtupfer, Armtragetücher und Gummihandschuhe.
Siehe auch
Hilfsmittel - Abgrenzung KV/PVHilfsmittel - Änderung, Instandsetzung, ErsatzHilfsmittel - Anpassung/Ausbildung GebrauchHilfsmittel - FestbeträgeHilfsmittel - Gebrauchsgegenstand tägliches LebenHilfsmittel - Grund-/MehrfachausstattungHilfsmittel - Leihweise ÜberlassungHilfsmittel - PflegehilfsmittelHilfsmittel - RechtsprechungHilfsmittel - Wartung und KontrolleHilfsmittel - Zubehör