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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Fahrkosten - Organtransplantation
Fahrkosten - Organtransplantation
Normen
§ 60 SGB V
§ 27 Abs. 1a SGB V
§ 115a SGB V
Richtlinien über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten (Krankentransport-Richtlinien vom 22.01.2004), zuletzt geändert am 17.09.2020, veröffentlicht im Bundesanzeiger BAnz AT 30.09.2020 B2, in Kraft getreten am 01.10.2020
Gemeinsames Rundschreiben vom 25.09.2015 zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
Kurzinfo
Die Krankenkassen übernehmen Fahrkosten im Zusammenhang
- mit stationären Behandlungen,
- für Rettungsfahrten,
- für Krankentransporte und
- für Fahrten zu ambulanten Behandlungen, die eine stationäre Behandlung ersetzen.
Andere Fahrten zu ambulanten Behandlungen werden nur in besonderen Ausnahmefällen übernommen. Außerdem werden Reisekosten im Zusammenhang mit einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation gezahlt. Die Kostenübernahme erfolgt in Höhe der Vertragssätze oder in Höhe der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel. Auch eine Kilometerpauschale für Fahrten mit dem eigenen PKW kommt in Betracht.
Nach § 27 Abs. 1a SGB V umfasst der Leistungsanspruch des Organ- bzw. Gewebespenders auch die Übernahme der Kosten für Fahrten im Zusammenhang mit der Spende zu medizinisch erforderlichen Voruntersuchungen sowie weiterführenden und direkt spendenbezogenen Untersuchungen des Spenders, zur Organspende (Hin- und Rückfahrt zum bzw. vom Krankenhaus) und zu notwendigen Nachuntersuchungen nach der Spende.
Fahrkosten sind unabhängig davon zu übernehmen, ob die i.R.d. Nachbetreuung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 TPG erforderlichen Kontrolluntersuchungen des Organ- bzw. Gewebespenders im Krankenhaus innerhalb der nachstationären Behandlung i.R.d. Kontrolluntersuchung nach § 115a Abs. 2 Sätze 4 und 7 SGB V oder aber i.R.d. ambulanten Behandlung erfolgen. Die in § 8 KrTrRL geregelten Ausnahmekriterien für Fahrten zur ambulanten Krankenbehandlung sind im Zusammenhang mit einer Spende nach §§ 8 und 8a TPG nicht anwendbar.
Als Fahrkosten werden anerkannt:
- 1.
bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der Fahrpreis unter Ausschöpfung von Fahrpreisermäßigungen,
- 2.
bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, der nach § 133 SGB V berechnungsfähige Betrag,
- 3.
bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt werden kann, der nach § 133 SGB V berechnungsfähige Betrag,
- 4.
bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer der jeweils aufgrund des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) festgesetzte Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach Nummer 1 bis 3 erforderlichen Transportmittels entstanden wären.
Im Zusammenhang mit Fahrkosten bei Nutzung eine privaten Kraftfahrzeugs gilt - wie auch normalerweise bei der Gewährung von Fahrkosten - der nach § 5 Abs. 1 BRKG festgesetzte Betrag je Kilometer (0,20 EUR), wobei der in § 5 Abs. 1 BRKG für die Wegstreckenentschädigung vorgesehene Höchstbetrag (130,00 EUR bzw. 150,00 EUR) als Deckelung der zu übernehmenden Fahrkosten nicht zum Tragen kommt.
Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall.
Fahrkosten nach allogener Stammzelltransplantation (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V i.V.m. § 115a Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB V)
Die Besprechungsteilnehmer/-innen der Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht haben am 19./20.03.2015 die Auffassung vertreten, dass bei Empfängern allogener Stammzelltransplantationen vor allem in den ersten drei Monaten wie bei Empfängern von Organen bzw. Organbestandteilen nach § 9 Abs. 2 TPG eine vergleichbare Gefahr plötzlich auftretender Komplikationen besteht, insbesondere der Abstoßung des Transplantates und anderer schwerwiegender gesundheitlicher Störungen. Insofern ist auch bei diesen Personen grundsätzlich eine engmaschige ärztliche Überwachung angezeigt, damit ein entsprechendes Risiko rechtzeitig erkannt und durch geeignete Maßnahmen abgewendet werden kann.
Deshalb besteht Einvernehmen, bei Empfängern allogener Stammzelltransplantationen die Fahrkosten zu ärztlichen Behandlungen im Zusammenhang mit der Stammzelltransplantation für die Dauer von bis zu drei Monaten nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung analog § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V i.V.m. § 115a Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB V zu übernehmen. Diese Frist kann in medizinisch begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem einweisenden Arzt verlängert werden. Die Krankenkasse kann die medizinische Notwendigkeit ggf. unter Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen überprüfen lassen. Hierbei ist zu beachten, dass zu den ärztlichen Behandlungen in diesem Sinne keine zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. nach mehrwöchiger Zeitspanne) terminierten Nachuntersuchungen in einem vorher vollstationär behandelnden Krankenhaus gehören, selbst wenn es sich hierbei um eine sog. Spezialklinik gehandelt hat.
Regelung durch das Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)
Gemäß § 27 Abs. 1a Satz 5 und 6 SGB V kann die Erstattung der im Zusammenhang mit einer Spende von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen i.S.d. § 9 Transfusionsgesetz erforderlichen Fahrkosten der Spender einschließlich der Befugnis zum Erlass der hierzu erforderlichen Verwaltungsakte auf Dritte übertragen werden.
Hierdurch wird der Abschluss von Vereinbarungen ermöglicht, welche eine bestmögliche Wahrung der Anonymität der Spender und gleichzeitig möglichst verwaltungseinfache Umsetzung der Verfahren sicherstellen.
Siehe auch
AuslandsaufenthaltBelastungsgrenzeFahrkosten - BesonderheitenFahrkosten - OrgantransplantationFahrkosten - Urlaub im In- und AuslandReisekosten - SGB IXZuzahlungen
Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 11.03.1998