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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Erwerbsunfähigkeitsrente
Erwerbsunfähigkeitsrente
Normen
§ 44 SGB VI (i.d.F. bis zum 31.12.2000)
Kurzinfo
Diese Rente wurde zum 01.01.2001 abgeschafft und durch die Rente wegen voller Erwerbsminderung ersetzt. Sie wird jedoch weiterhin gezahlt, wenn der Anspruch darauf vor dem 01.01.2001 entstanden ist. In allen anderen Fällen kommt nur noch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Betracht.
Information
Erwerbsunfähigkeit i.S.d. gesetzlichen Rentenversicherung setzt voraus, dass die Leistungsfähigkeit infolge von Krankheit oder Behinderung so eingeschränkt ist, dass entweder regelmäßig keine Arbeit mehr ausgeübt werden kann oder eine mehr als geringfügige Beschäftigung nicht mehr ausgeübt werden kann. Auch die Verschlossenheit des Arbeitsmarktes kann Grundlage für einen Rentenanspruch sein.
Das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist am 01.01.2001 in Kraft getreten. Damit werden die Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit bei einem Rentenbeginn seit dem 01.01.2001 durch Renten wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung abgelöst. Bestand am 31.12.2000 bereits ein Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, besteht nach § 302b Abs. 1 SGB VI der jeweilige Anspruch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren.
Siehe auch
BerufsunfähigkeitsrenteErwerbsminderungsrenteGeringfügige BeschäftigungHinzuverdienstgrenzenRentenanpassungRentenauskunftRentenbeginn/RentenendeRentnerbeschäftigungUnfallversicherung