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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Brillen und andere Sehhilfen
Brillen und andere Sehhilfen
Normen
§ 33 Abs. 2-4 SGB V
HilfsM-RL Abschnitt B
Kurzinfo
Brillen und andere Sehhilfen werden aufgrund einer Sehschwäche verordnet, wenn dadurch eine Verbesserung der Sehfähigkeit erreicht werden kann, oder als therapeutische Sehhilfen, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen.
Zu den Sehhilfen gehören Brillen (Brillengläser), Kontaktlinsen sowie vergrößernde Sehhilfen (Lupe, Leselupe, Fernrohrbrille, Fernrohrlupenbrille, Bildschirm-Lesegerät u.ä.). Andere Lesehilfen (z.B. Bettlesegerät, Blattwendegerät) sind i.d.R. keine Sehhilfen im eigentlichen Sinne, sie können allerdings Hilfsmittel sein.
Information
Brillen, Kontaktlinsen, Lupen oder Fernrohrbrillen sind Sehhilfen, die krankheits- oder altersbedingte Fehlsichtigkeit/Sehschwäche ausgleichen sollen.
Der Anspruch auf Sehhilfen zulasten der Krankenkassen ist auf bestimmte Personenkreise beschränkt. Nur Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Versicherte mit schwerer Sehschwäche oder Blindheit erhalten noch Sehhilfen. Voraussetzung dafür ist, dass sie auf beiden Augen bei bestmöglicher Brillenkorrektur mindestens eine Sehbeeinträchtigung der Stufe 1 nach der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung haben oder einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als sechs Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als vier Dioptrien bei Astigmatismus aufweisen.
Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht für alle Versicherten, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 SGB V den Indikationsrahmen.