Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Anpassung
Anpassung
Normen
§ 25 ALG
§ 65 SGB VI
§ 44 SGB VII
§ 95 SGB VII
§ 215 SGB VII
§ 70 Abs. 1 SGB IX
Kurzinfo
Die Geldleistungen der Sozialversicherung und angrenzender Leistungssysteme sind dynamisch und werden grundsätzlich zum 01.07. eines Jahres angepasst.
Information
Während sich § 25 ALG, § 65 SGB VI und § 95 SGB VII ausschließlich mit der Anpassung von Rentenleistungen der Altershilfe für Landwirte, der gesetzlichen Rentenversicherung (einschließlich Knappschaft) und der Geldleistungen der Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften) befassen, regelt § 70 SGB IX die Anpassung der Bemessungsgrundlagen, aus der sich das Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld - also Entgeltersatzleistungen - aller Sozialleistungsträger in der Bundesrepublik berechnen.
Wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und die Renten aus der Alterssicherung der Landwirte angepasst werden, ist unter dem Stichwort Rentenanpassung näher beschrieben.
Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen aus der Unfallversicherung, mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes (s. § 70 SGB IX), werden entsprechend dem Vomhundertsatz angepasst, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhöhen (§ 95 SGB VII). Das geschieht in der Weise, dass die Berechnungsgrundlage (der Jahresarbeitsverdienst), aus der sich die Geldleistung berechnet, mit einem Faktor, entsprechend dem Vomhundertsatz der Rentenanpassung, multipliziert wird. Der Anpassungsfaktor zum 01.07.2020 beträgt bundeseinheitlich 1,0345 und für Sonderfälle i.S.v § 215 SGB VII (neue Bundesländer und Versicherungsfall vor dem 01.01.1992) 1,0420. Sie werden mit der Rechtsverordnung über die Bestimmung des aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung festgelegt und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die Anhebung der Berechnungsgrundlage für das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung, für das Versorgungskrankengeld in der Kriegsopferversorgung, für das Verletztengeld in der gesetzlichen Unfallversicherung und für das Übergangsgeld der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung sowie der Arbeitsförderung und Kriegsopferfürsorge erfolgt über einen eigenen Anpassungsfaktor.
Er wird nach § 70 SGB IX aus dem Verhältnis der jährlichen Veränderung der durchschnittlichen Bruttolöhne und -gehälter des letzten Kalenderjahres gegenüber dem vorletzten Kalenderjahr ermittelt und festgelegt.
§ 70 Abs. 3 SGB IX bestimmt, dass eine Anpassung der Leistung nach § 70 Abs. 1 SGB IX nur erfolgt, wenn der nach Abs. 2 zu berechnende Anpassungsfaktor den Wert 1,0000 überschreitet. Über diese Schutzklausel ist eine negative Anpassung (also Kürzung) der Leistung ausgeschlossen.
Der für die Zeit vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 gültige Anpassungsfaktor beträgt 1,0304 und ist im Bundesanzeiger (Amtlicher Teil) am 30.06.2020 bekanntgegeben worden. Er gilt gleichermaßen für alle Bundesländer. Der Anpassungsfaktor für die Leistungen ab 01.07.2021 wird im Juni 2021 im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.