Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Stundung
Stundung
Normen
Kurzinfo
Beiträge zur Sozialversicherung darf die Krankenkasse nur dann stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Beitragsschuldner verbunden ist und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Darüber hinaus soll die Stundung nur gegen angemessene Verzinsung und gegen ausreichende Sicherheitsleistung gewährt werden. Die Krankenkasse hat dabei auch die Interessen der Träger der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu berücksichtigen.
Information
Grundsätzlich entscheidet die Krankenkasse über den Stundungsantrag des Beitragsschuldners. Hat die Krankenkasse einem Beitragsschuldner jedoch für länger als zwei Monate Beitragsansprüche (Gesamtsozialversicherungsbeiträge) gestundet, deren Höhe insgesamt die jährliche Bezugsgröße übersteigt, ist sie verpflichtet, bei der nächsten Monatsabrechnung die Deutsche Rentenversicherung sowie die Bundesagentur für Arbeit (BA) über die Höhe der auf sie entfallenden Beitragsansprüche sowie über den Zeitraum der Stundung zu informieren.
Für das Kalenderjahr 2023 gelten folgende Höchstbeträge:
40.740,00 EUR (West) bzw. 39.480,00 EUR (Ost).
Eine weitere Stundung darf die Krankenkasse grundsätzlich nur im Einvernehmen mit den zuständigen Trägern der Rentenversicherung sowie der BA vornehmen.
Hinsichtlich der BA gilt die Besonderheit, dass Anträge auf Stundung oder Niederschlagung von Beitragsansprüchen von den Einzugsstellen generell der BA nicht mehr vorgelegt werden müssen; zu Erlassen sowie zu Vergleichen von Beitragsansprüchen hat die BA darüber hinaus ihr generelles Einvernehmen bis zu einem Betrag von 500.000,00 EUR erteilt, sodass auch derartige Anträge insoweit der BA nicht mehr vorgelegt werden müssen.
Näheres zu den Voraussetzungen einer Stundung von Beitragsansprüchen hat der GKV-Spitzenverband in den "Einheitlichen Grundsätzen zur Erhebung von Beiträgen, zur Stundung, zur Niederschlagung und zum Erlass sowie zum Vergleich von Beitragsansprüchen (Beitragserhebungsgrundsätze)" vom 17.02.2010 i. d. F. vom 26.09.2022 geregelt.
Siehe auch
InsolvenzSäumniszuschläge