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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Direktversicherung
Direktversicherung
Normen
Kurzinfo
Die Direktversicherung ist eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers, die durch den Arbeitgeber bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen wird und bei der der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen ein unmittelbares Bezugsrecht auf die Versorgungsleistung gegenüber dem externen Versicherer haben (externer Durchführungsweg).
Bei dieser Form der betrieblichen Altersversorgung hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen gegenüber dem externen Versicherer. Die Finanzierung erfolgt durch den Arbeitgeber, ggf. auch unter Beteiligung des Arbeitnehmers.
Information
Inhaltsübersicht
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1. Steuerliche Behandlung
Für Beiträge des Arbeitgebers an eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung bestand bislang Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG, soweit sie im Kalenderjahr 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht überstiegen. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde dieser Freibetrag für die Zeit seit dem 01.01.2018 auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung erhöht (2023: 7.008,00 EUR jährlich bzw. 584,00 EUR monatlich). Dies gilt auch in Fällen der Entgeltumwandlung.
Die Steuerfreiheit setzt ein bestehendes erstes Dienstverhältnis voraus, bei dem es sich auch um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis oder eine Aushilfstätigkeit handeln kann. Arbeitnehmer, die dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI vorlegen, gehören nicht zu dem von § 3 Nr. 63 EStG begünstigten Personenkreis.
Die Steuerfreiheit ist seit 2005 grundsätzlich auf Versorgungszusagen beschränkt, die die Auszahlung der Versorgungsleistungen in Form einer lebenslangen monatlichen Rente oder eines Versorgungsplanes mit Restverrentung vorsehen. Arbeitgeberaufwendungen zu einem umlagefinanzierten Altersversorgungssystem (z.B. VBL) werden nicht von der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG erfasst. Werden sowohl Aufwendungen im Umlageverfahren als auch Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren erbracht, gehören Letztere nur dann zu den steuerfreien Arbeitgeberbeiträgen, wenn eine getrennte Verwaltung und Abrechnung beider Vermögensmassen erfolgt (Trennungsprinzip).
Steuerfrei sind sowohl die Beiträge des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge), als auch die Beiträge des Arbeitnehmers, die durch Entgeltumwandlung finanziert werden.
Die Steuerfreiheit rein arbeitgeberfinanzierter Beiträge ist gegenüber den auf Entgeltumwandlung beruhenden Beiträgen vorrangig. Danach sind beim Freibetrag zunächst die arbeitgeberfinanzierten Beiträge und - sofern der Freibetrag nicht ausgeschöpft worden ist - die auf Entgeltumwandlung beruhenden Beiträge zu berücksichtigen.
Für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit wird seit 2005 auf eine arbeitgeberbezogene Betrachtung abgestellt. Das heißt, wechselt der Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres sein erstes Dienstverhältnis, kann im neuen Dienstverhältnis der Höchstbetrag des § 3 Nr. 63 EStG erneut in Anspruch genommen werden.
Zusätzlicher Freibetrag
Der zusätzliche steuerfreie Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG i.H.v. 1.800,00 EUR konnte bislang nicht in Anspruch genommen werden, wenn für den Arbeitnehmer in dem Kalenderjahr Beiträge zu einer Pensionskasse oder Direktversicherung nach § 40b Abs. 1 und 2 EStG a.F. pauschal besteuert wurden (Pauschalbesteuerungsbetrag i.H.v. 1.752,00 EUR/ 2.148,00 EUR). Dies galt unabhängig von der Höhe der pauschal besteuerten Beiträge.
Für die Anwendung von § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG sowie § 40b Abs. 1 und 2 EStG a.F. kam es demnach darauf an, ob die entsprechenden Beiträge aufgrund einer Versorgungszusage geleistet wurden, die vor dem 01.01.2005 (Altzusage) oder nach dem 31.12.2004 (Neuzusage) erteilt wurde.
Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz ist dieser zusätzliche Freibetrag für die Zeit seit dem 01.01.2018 entfallen.
2. Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
2.1 Direktversicherung - Altzusagen
2.1.1 Direktversicherung ohne Rentenleistung i.S.d. § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG
Beiträge zu Direktversicherungen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden (Altzusagen) und die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG nicht erfüllen (keine Rentenleistung vorgesehen), sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SvEV sozialversicherungsrechtlich dann kein Arbeitsentgelt, wenn
- sie pauschal versteuert werden und
- es sich um zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers handelt, die neben dem laufenden Arbeitsentgelt gezahlt werden.
Da es sich bei Einmalzahlungen um freiwillige Arbeitgeberleistungen handelt, die zusätzlich zum Arbeitsentgelt erbracht werden (BSG, 21.08.1997 - 12 RK 44/96), können auch diese i.R.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SvEV als beitragsfreie Beiträge für die Direktversicherungen gezahlt werden. Einmalzahlungen, die - ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit - in jedem Kalendermonat zu einem Zwölftel zur Auszahlung gelangen, verlieren allerdings ihren Charakter als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt i.S.d. § 23a SGB IV und sind damit als laufendes Arbeitsentgelt zu qualifizieren.
Sofern also für die Direktversicherungsbeiträge laufendes Arbeitsentgelt verwendet wird, führt dies nicht zu einer Minderung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts; d.h., dass die aus dem laufenden Arbeitsentgelt finanzierten Beiträge für eine entsprechende Direktversicherung auch bei einer vorgenommenen Pauschalbesteuerung der Beitragspflicht unterliegen. Im Falle der Verwendung einer Einmalzahlung für die Beitragszahlung zur Direktversicherung darf die beitragspflichtige Einmalzahlung auch nur um den Betrag der pauschal besteuerten Beitragsleistung gekürzt werden. Ist die Einmalzahlung niedriger als die Beitragsleistung, kann folglich nur der Zahlbetrag der Einmalzahlung beitragsfrei belassen werden, da eine Umwandlung von laufendem Arbeitsentgelt in Beitragsleistungen für die Direktversicherung nicht zu einer Minderung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts führt.
Soweit der Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlte Direktversicherungsbeiträge während des Erziehungsurlaubs oder des Grund- bzw. Zivildienstes weiterhin zahlt, werden diese dennoch als "zusätzliche" Leistung des Arbeitgebers angesehen, obwohl sie in dieser Zeit die einzige Arbeitgeberleistung darstellen.
2.1.2 Direktversicherung mit Rentenleistung i.S.d. § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG
Bei Direktversicherungsverträgen, die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG erfüllen (Rentenleistung vorgesehen), ist für die Beiträge zu der Direktversicherung kraft Gesetzes vorrangig die Steuerfreiheit auszuschöpfen. Die Beiträge zu dieser Direktversicherung sind über § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung dem Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung nicht hinzuzurechnen und damit beitragsfrei.
Dies gilt ungeachtet der ausschließlich im Steuerrecht zum 01.01.2018 vorgenommenen Erhöhung des Freibetrages; der in der Sozialversicherung maßgebliche Freibetrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze bleibt unverändert (2023: 3.504,00 EUR jährlich bzw. 292,00 EUR monatlich).
Das gilt, aufgrund der Aufhebung der Befristung der beitragsfreien Entgeltumwandlung durch das Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch über den 31.12.2008 hinaus (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 i.V.m. § 4 Abs. 2 SvEV i.d.F. bis 31.12.2008 und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV i.d.F. seit 01.01.2009), auch für Entgeltumwandlungen, unabhängig davon, ob sie aus laufendem oder einmalig gezahltem Arbeitsentgelt finanziert werden.
Der Arbeitnehmer hat jedoch die Möglichkeit, auf die Steuerfreiheit zugunsten der nach § 40b Abs. 2 EStG a.F. weiterhin zulässigen Pauschalbesteuerung zu verzichten (§ 52 Abs. 6 i.V.m. § 52a EStG). Die Pauschalbesteuerung ist dann über den 31.12.2004 hinaus weiterhin möglich, wenn der Arbeitnehmer für diese Direktversicherungen bis zum 30.06.2005 (Übergangsfälle) oder bei Neueintritt in ein neues Beschäftigungsverhältnis (Arbeitgeberwechsel) bis zur ersten Beitragszahlung den Verzicht auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG erklärt hat bzw. erklärt. In diesem Fall ist bei einer Entgeltumwandlung wie bisher nur der Teil der Direktversicherungsbeiträge nicht dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen, der aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt finanziert wird.
2.2 Direktversicherung - Neuzusagen
Beiträge für Direktversicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen werden, können nicht mehr pauschal besteuert werden. Sie sind aber steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG und über § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung auch beitragsfrei in der Sozialversicherung (2023: 3.504,00 EUR jährlich bzw. 292,00 EUR monatlich). Dies gilt ungeachtet der ausschließlich im Steuerrecht zum 01.01.2018 vorgenommenen Erhöhung des Freibetrages.
Da eine Pauschalbesteuerung nicht in Betracht kommt, können die Aufwendungen dieser neuen Direktversicherungen durch Entgeltumwandlung sowohl aus laufendem Arbeitsentgelt als auch aus Einmalzahlungen finanziert werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 i.V.m. § 4 Abs. 2 SvEV i.d.F. bis 31.12.2008 und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV i.d.F. seit 01.01.2009).
Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit ist jedoch, dass im Versicherungsfall keine Kapitalauszahlung, sondern zumindest als Wahlrecht eine Rentenzahlung vorgesehen ist.
Zusätzlich zu dem Freibetrag nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG konnten bis 31.12.2017 nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG Beiträge, die vom Arbeitgeber aufgrund einer nach dem 31.12.2004 erteilten Versorgungszusage in eine Direktversicherung geleistet werden, bis zur Höhe von 1.800,00 EUR steuerfrei bleiben. Durch die Bezugnahme in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV auf § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 EStG wurde klargestellt, dass der Steuerfreibetrag i.H.v. 1.800,00 EUR in der Sozialversicherung nicht zum Tragen kam. Der zusätzliche Freibetrag ist im Zuge des Betriebsrentenstärkungsgesetzes seit dem 01.01.2018 entfallen.
3. Neuregelungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes im Überblick
Mit dem Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) soll die betriebliche Altersversorgung gestärkt werden. Die Betriebsrenten sollen insgesamt attraktiver, einfacher und effizienter ausgestaltet werden. Die Änderungen traten weitgehend am 01.01.2018 in Kraft. Nachstehend stellen wir die wichtigsten Regelungen dar:
Die Sozialpartner erhalten die Möglichkeit, auf tariflicher Grundlage reine Beitragszusagen einzuführen. Beitragszusagen müssen keine Mindest- bzw. Garantieleistungen der durchführenden Einrichtungen mehr vorsehen. Die Zusage des Arbeitgebers beschränkt sich vielmehr auf die Zahlung der Beiträge. Die späteren Leistungsansprüche richten sich ausschließlich gegen den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung.
Der steuerfreie Höchstbetrag für Beiträge des Arbeitgebers wurde in der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung von 4 % auf 8 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung angehoben; der zusätzliche Höchstbetrag von 1.800,00 EUR, der für Beiträge aufgrund einer nach dem 31.12.2004 erteilten Neuzusage gewährt wird, ist entfallen.
Die vorgenannten Beiträge des Arbeitgebers bleiben allerdings unverändert nur bis zur Höhe von 4 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung beitragsfrei.
Schließt ein Arbeitnehmer eine Betriebsrente durch Gehaltsumwandlung ab, hat der Arbeitgeber in Zukunft einen pauschalen Zuschuss i.H.v. 15 % des Umwandlungsbetrages zu leisten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. Die Regelung trat hinsichtlich des neu eingeführten Modells der reinen Beitragszusage bereits am 01.01.2018 in Kraft. Die Verpflichtung zur Weitergabe der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge besteht für die Arbeitgeber in den Fällen der Entgeltumwandlung darüber hinaus auch in den bisherigen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung, allerdings trat diese Regelung erst am 01.01.2019 in Kraft. Individual- und kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 01.01.2019 geschlossen worden sind, werden hiervon erst seit dem 01.01.2022 erfasst.
Darüber hinaus wurde mit dem Ziel, insbesondere Geringverdienern mit einem Entgelt von nicht mehr als 2.200,00 EUR monatlich den Zugang zur betrieblichen Altersversorgung zu erleichtern, zum 01.01.2018 ein Förderbetrag zur (kapitalgedeckten) betrieblichen Altersversorgung eingeführt. Der Arbeitgeber erhält für zusätzlich (zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt) gezahlte Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung seines Arbeitnehmers eine Förderung (sog. BAV-Förderbetrag), die er im Zuge des Einbehalts bei der Lohnsteuerabführung direkt entnimmt. Gefördert wurden zunächst Beiträge von mindestens 240,00 EUR bis (bislang) höchstens 480,00 EUR im Kalenderjahr; der staatliche Zuschuss beträgt 30 % des gesamten zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags - also mindestens 72,00 EUR bis (bislang) höchstens 144,00 EUR jährlich. Der zusätzlich gezahlte Arbeitgeberbeitrag ist bis zum förderfähigen Höchstbetrag von (bislang) 480,00 EUR im Kalenderjahr steuer- und beitragsfrei. Die Förderung des Arbeitgebers wird über den Abzug der abzuführenden Lohnsteuer realisiert.
Mit dem Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (Grundrentengesetz) wurde u.a. der Anreiz für den Aufbau einer zusätzlichen arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung bei Geringverdienern gestärkt. Die Regelungen sehen deshalb vor, dass der BAV-Förderbetrag von bislang maximal 144,00 EUR auf maximal 288,00 EUR angehoben wird. Im Ergebnis werden dadurch zusätzliche Arbeitgeberleistungen bis zu maximal 960,00 EUR (statt bislang maximal 480,00 EUR) gefördert. Gefördert werden Geringverdiener mit einem Entgelt von nicht mehr als 2.575,00 EUR monatlich. Die Regelungen traten bereits mit der Verkündung des Gesetzes am 18.08.2020 rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft.
4. Beitragsrechtliche Behandlung von Leistungen der Direktversicherung
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrenten) - also Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die unmittelbar oder mittelbar aus Anlass eines früheren Arbeitsverhältnisses zufließen – sind als Versorgungsbezüge regelmäßig beitragspflichtig in der GKV. Dies gilt grundsätzlich sowohl für versicherungspflichtige als auch für freiwillige Mitglieder. Hierzu gehören auch Leistungen aus einer Direktversicherung.
Im Übrigen spielt es keine Rolle, wer die Leistungen im Ergebnis finanziert hat. Dies bedeutet, dass die Leistungen selbst dann zu den (beitragspflichtigen) Versorgungsbezügen gehören, wenn und soweit sie auf Beiträgen bzw. Finanzierungsanteilen des Arbeitnehmers beruhen.
Leistungen aus betrieblichen Altersversorgung sind allerdings aufgrund einer Entscheidung des BVerfG unter bestimmten Bedingungen gleichwohl in einen betrieblichen und einen privaten Teil aufzuteilen. Der private Teil stellt in diesen Fällen kein Versorgungsbezug dar.
Die vom BVerfG entwickelten Kriterien sind zwischenzeitlich im Zuge des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes durch eine Ergänzung von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V nachvollzogen und einheitlich gesetzlich festgeschrieben worden. Danach werden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat, von den Versorgungsbezügen ausgenommen. Allerdings werden sie im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft als "sonstige Einnahmen" der Beitragspflicht unterworfen; anzuwenden ist dann jedoch lediglich der ermäßigte Beitragssatz.
Durch die gesetzliche Änderung werden sämtliche Formen bzw. Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung erfasst, sofern bei ihnen eine private Absicherung nach den im Gesetz genannten Bedingungen möglich ist. Die Änderung trat am 15.12.2018 in Kraft tritt.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter dem Stichwort Versorgungsbezüge.