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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Bundeszuschuss
Bundeszuschuss
Normen
Kurzinfo
Zu den Ausgaben der Deutschen Rentenversicherung leistet der Bund Zuschüsse. Versicherungsfremde Leistungen der Rentenversicherung (z.B. Kriegsfolgelasten, beitragsfreie Zeiten, arbeitsmarktbedingte Leistungen, Fremdrentenleistungen etc.) werden durch einen Bundeszuschuss finanziert. Die Höhe des Bundeszuschusses wird jedes Jahr fortgeschrieben und richtet sich nach der Veränderung des Bruttolohns des Durchschnitts-Arbeitnehmers und der Veränderung des Beitragssatzes der Rentenversicherung. Der Bundeszuschuss gliedert sich in drei Teile auf:
- den allgemeinen Bundeszuschuss,
- den zusätzlichen Bundeszuschuss in Höhe eines Mehrwertsteuerpunktes und
- den Mitteln aus den weiteren Stufen der Ökosteuer als Erhöhungsbetrag beim zusätzlichen Bundeszuschuss.
Information
Neben den Einzahlungen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber wird das System der gesetzlichen Rentenversicherung in erheblichem Maße durch Zuschüsse des Bundes, also aus Steuermitteln, gestützt. Es handelt sich dabei um den größten Einzelposten im gesamten Bundeshaushalt. Die Bundeszuschüsse dienen zum einen der Finanzierung "versicherungsfremder Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung" (vgl. Leistungen - Rentenversicherung), also von Leistungen, die die Rentenversicherung unabhängig von Beitragszahlungen des Versicherten gewährt, etwa für die rentensteigernde Wirkung von Anrechnungszeiten und Ersatzzeiten, z.B. der Kriegsteilnehmer.
Insgesamt hat der Bund aus Steuermitteln im Jahr 2021 die folgenden Zahlungen an die allgemeine Rentenversicherung geleistet:
Allgemeiner Bundeszuschuss | § 213 Abs. 1 und 2 SGB VI Der allgemeine Bundeszuschuss ist an die Entwicklung der Löhne und des Beitragssatzes gekoppelt. Ausschlaggebend für die Höhe des allgemeinen Zuschusses ist die Entwicklung der durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelte im vergangenen zum vorvergangenen Kalenderjahr und die Veränderung des Beitragssatzes vom Vorjahr zum laufenden Jahr. Diese Berechnung stellt sicher, dass der Bund bei einer Be- oder Entlastung der Versicherten aufgrund einer notwendigen Beitragssatzveränderung vergleichbar beteiligt wird. | 51,4 Mrd. EUR |
Zusätzlicher Bundeszuschuss | § 213 Abs. 3 SGB VI Um im Jahre 1998 einen weiteren Anstieg des Beitragssatzes über 20,3 % hinaus zu verhindern, wurde der Bundesanteil zusätzlich erhöht, seither trat neben den allgemeinen Bundeszuschuss ein sog. zusätzlicher Bundeszuschuss, der durch die Mehrwertsteuererhöhung von 15 % auf 16 % zum 01.04.1998 finanziert wurde. Auch wurde festgelegt, dass der Bund den Rentenversicherungsträgern die Leistungen nach dem Fremdrentenrecht sowie für bestimmte einigungsbedingte Aufwendungen erstattet. Die Erstattungen für Leistungen nach dem Fremdrentenrecht werden allerdings auf den zusätzlichen Bundeszuschuss angerechnet. Eine ebenfalls bedeutsame Änderung ist, dass der Bund seit Juni 1999 Beiträge für Kindererziehungszeiten an die Rentenversicherung zahlt. Die aufgrund dieser Zeiten erworbenen Rentenansprüche sind seitdem durch diese Beiträge gedeckt. In der Folge wurde der Bundeszuschuss entsprechend gekürzt. | 12,5 Mrd. EUR |
Erhöhungsbetrag zum zusätzlichen Bundeszuschuss | § 213 Abs. 4 SGB VI Damit der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung auch weiterhin stabil bleibt, hat der Gesetzgeber mit dem "Haushaltssanierungsgesetz" vom 28.12.1999 den zusätzlichen Bundeszuschuss weiter erhöht. Finanziert wird dieser Erhöhungsbetrag durch die Einnahmen aus der Ökosteuer. Der Erhöhungsbetrag verändert sich jährlich entsprechend der Entwicklung der Bruttolohn- und Gehaltssumme. | 15,0 Mrd. EUR |
Die mittelfristig von der Deutschen Rentenversicherung angenommenen Einnahmen sind im Internetangebot der Deutschen Rentenversicherung unter dem Link www.deutsche-rentenversicherung.de einsehbar.
Der Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) sieht ab 01.01.2019 weitere Änderungen im Rentenrecht vor. Für die Stabilisierung der Leistungsfähigkeit der allgemeinen Rentenversicherung soll gewährleistet werden, dass das Sicherungsniveau vor Steuern bis zum Jahr 2025 mindestens 48 % beträgt. Gleichzeitig soll zur Wahrung der Beitragssatzstabilität dafür Sorge getragen werden, dass der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung die Marke von 20 % bis zum Jahr 2025 nicht überschreitet und die Marke von 18,6 % nicht unterschreitet. Hierfür soll der Bund in den Jahren 2022 bis 2025 Sonderzahlungen i.H.v. zunächst 500 Millionen EUR je Jahr an die allgemeine Rentenversicherung als Finanzierungssockel zusätzlich leisten.