Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Akkordlohn
Akkordlohn
Normen
Kurzinfo
Akkordlohn ist eine Lohnart, bei der sich die Höhe des Entgelts nach dem erbrachten Arbeitsergebnis richtet. Als Berechnungsarten kommen der Geldakkord (Festsetzung eines bestimmten Geldbetrags für eine bestimmte Leistung) und der Zeitakkord (maßgebend ist hier die Zahl der erbrachten Leistungen, die Nominalzeit und der Geldfaktor) in Betracht. Der Akkordlohn gehört zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Grundsätzlich ist er dem Monat zuzuordnen, in dem er erarbeitet wurde.
Information
Akkordlohn (einschließlich evtl. Akkordspitzen) ist beitragspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt i.S.d. Sozialversicherung. Der Akkordlohn ist somit bei der Beitragsberechnung dem Entgeltabrechnungszeitraum hinzuzurechnen, in dem die Arbeit geleistet wurde. Das bedeutet, dass bei nachträglicher Zahlung die Entgeltabrechnungen korrigiert werden müssen. Darauf kann jedoch zur Vereinfachung verzichtet werden, wenn die endgültige Abrechnung der variablen Arbeitsentgelte regelmäßig mit bis zu zweimonatiger Verspätung erfolgt.
Der Arbeitgeber kann die Akkordlöhne jedoch nicht wahlweise dem nächsten oder übernächsten Monat zuordnen; er muss sich vielmehr für eine Alternativregelung entscheiden und kann die einmal getroffene Entscheidung grundsätzlich nur mit Zustimmung der Einzugsstelle ändern.
Erfolgt die verspätete Abrechnung der Akkordlöhne in größeren Zeitabständen oder nur von Fall zu Fall, gilt diese Vereinfachungsregelung nicht; in derartigen Fällen sind die variablen Arbeitsentgelte (z.B. Akkordspitzen) vielmehr dem Abrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem die entsprechenden Arbeiten ausgeführt wurden.
Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind grundsätzlich in voraussichtlicher Höhe am drittletzten Bankarbeitstag eines Monats fällig (Fälligkeit der Beiträge). Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld sind grundsätzlich auch variable Arbeitsentgeltbestandteile (z.B. Akkordlohn oder Akkordspitzen) zu berücksichtigen. Sofern diese variablen Arbeitsentgeltbestandteile zeitversetzt gezahlt werden und dem Arbeitgeber eine Berücksichtigung dieser Arbeitsentgeltteile bei der Beitragsberechnung für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum nicht möglich ist, können diese unverändert dem Arbeitsentgelt des nächsten oder übernächsten Entgeltabrechnungszeitraumes hinzugerechnet werden.
Bis Ende 2016 konnten Arbeitgeber im Zuge einer Vereinfachungsregelung den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zum Fälligkeitstag in Höhe des Vormonatssolls zahlen. Voraussetzung war allerdings, dass regelmäßig Änderungen der Beitragsabrechnung durch Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile eintraten. Die Anwendung der Vereinfachungsregelung ist seit dem 1. Januar 2017 an keine Voraussetzungen mehr geknüpft. In der Folge können nunmehr alle Arbeitgeber hiervon Gebrauch machen (vgl. Fälligkeit der Beiträge).
Siehe auch