Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 31a LuftVG, Beauftragung eines Flughafenkoordinators
§ 31a LuftVG
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Luftverkehr → 7. Unterabschnitt – Gemeinsame Vorschriften
§ 31a LuftVG – Beauftragung eines Flughafenkoordinators
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung der Flughafenkoordinierung nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union zu beauftragen (Flughafenkoordinator).
Zu § 31a: Geändert durch G vom 8. 5. 2012 (BGBl I S. 1032) und V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).