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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 10a LuftVG, Zeugnis nach der Verordnung (EG) Nr. 216/2008
§ 10a LuftVG
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Luftverkehr → 2. Unterabschnitt – Flugplätze
§ 10a LuftVG – Zeugnis nach der Verordnung (EG) Nr. 216/2008
1Für Flugplätze im Anwendungsbereich von Artikel 4 Absatz 3a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 entscheidet die zuständige Luftfahrtbehörde auf Antrag über die Erteilung eines Zeugnisses gemäß Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und über die Freistellung des Flugplatzes nach Artikel 4 Absatz 3b. 2Die §§ 6 bis 10 bleiben unberührt.
Zu § 10a: Eingefügt durch G vom 28. 6. 2016 (BGBl I S. 1548).