Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 10 GüKG, Organisation
§ 10 GüKG
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Bundesrecht
4. Abschnitt – Bundesamt für Güterverkehr
§ 10 GüKG – Organisation
(1) 1Das Bundesamt für Güterverkehr (Bundesamt) ist eine selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. 2Es wird von dem Präsidenten geleitet.
(2) Der Aufbau des Bundesamtes wird durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur geregelt.