Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
§ 55 PBefG, Vorverfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten
§ 55 PBefG
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Bundesrecht
VI. – Rechtsbehelfsverfahren und Gebühren
§ 55 PBefG – Vorverfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten
1Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen hat. 2 § 28 Absatz 3a Satz 9 und § 29 Absatz 6 Satz 1 bleiben unberührt.
Zu § 55: Geändert durch G vom 17. 12. 1993 (BGBl I S. 2123), V vom 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785), 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407), 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) und G vom 3. 3. 2020 (BGBl I S. 433).