Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 20a SigG, Verfahren über eine einheitliche Stelle
§ 20a SigG
Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz - SigG)
Bundesrecht
Sechster Abschnitt – Schlussbestimmungen
§ 20a SigG – Verfahren über eine einheitliche Stelle (1)
Außer Kraft am 29. Juli 2017 durch Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)
Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
Zu § 20a: Eingefügt durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 2091).