Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 13 SigG, Einstellung der Tätigkeit
§ 13 SigG
Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz - SigG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Zertifizierungsdiensteanbieter
§ 13 SigG – Einstellung der Tätigkeit (1)
Außer Kraft am 29. Juli 2017 durch Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)
(1) 1Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Einstellung seiner Tätigkeit unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Er hat dafür zu sorgen, dass die bei Einstellung der Tätigkeit gültigen qualifizierten Zertifikate von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter übernommen werden, oder diese zu sperren. 3Er hat die betroffenen Signaturschlüssel-Inhaber über die Einstellung seiner Tätigkeit und die Übernahme der qualifizierten Zertifikate durch einen anderen Zertifizierungsdiensteanbieter zu benachrichtigen.
(2) 1Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Dokumentation nach § 10 an den Zertifizierungsdiensteanbieter, welcher die Zertifikate nach Absatz 1 übernimmt, zu übergeben. 2Übernimmt kein anderer Zertifizierungsdiensteanbieter die Dokumentation, so hat die zuständige Behörde diese zu übernehmen. 3Die zuständige Behörde erteilt bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Auskunft zur Dokumentation nach Satz 2, soweit dies technisch ohne unverhältnismäßig großen Aufwand möglich ist.
(3) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.