Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
§ 10 OEG, Übergangsvorschriften
§ 10 OEG
Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG)
Bundesrecht
§ 10 OEG – Übergangsvorschriften
1Dieses Gesetz gilt für Ansprüche aus Taten, die nach seinem In-Kraft-Treten begangen worden sind. 2Darüber hinaus gelten die §§ 1 bis 7 mit Ausnahme des § 3a für Ansprüche aus Taten, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 begangen worden sind, nach Maßgabe der §§ 10a und 10c. 3In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt dieses Gesetz für Ansprüche aus Taten, die nach dem 2. Oktober 1990 begangen worden sind. 4Darüber hinaus gelten die §§ 1 bis 7 mit Ausnahme des § 3a für Ansprüche aus Taten, die in dem in Satz 4 genannten Gebiet in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990 begangen worden sind, nach Maßgabe der §§ 10a und 10c. 5In den Fällen des § 3a gilt dieses Gesetz erst für Ansprüche aus Taten, die nach dem 30. Juni 2009 begangen worden sind.
Satz 2 geändert durch G vom 21. 7. 1993 (BGBl I S. 1262) und 20. 6. 2011 (BGBl I S. 1114). Satz 3 angefügt durch G vom 21. 7. 1993 (BGBl I S. 1262), geändert durch G vom 6. 12. 2000 (BGBl I S. 1676) und gestrichen durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652). Bisherige Sätze 4 bis 6 angefügt durch G vom 20. 6. 2011, wurden Sätze 3 bis 5 (BGBl I S. 1114).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 58 Nummer 15 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652). Zur weiteren Anwendung s. § 138 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.