Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 23 SchwbVWO, Wahlverfahren
§ 23 SchwbVWO
Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)
Bundesrecht
Dritter Teil – Wahl der Schwerbehindertenvertretung, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen
§ 23 SchwbVWO – Wahlverfahren
Für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung, der Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen in den Fällen des § 177 Absatz 1 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gelten die Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils entsprechend.
Zu § 23: Geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046) und 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).