Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 15 SchwbVWO, Bekanntmachung der Gewählten
§ 15 SchwbVWO
Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)
Bundesrecht
Erster Teil – Wahl der Schwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen → Zweiter Abschnitt – Durchführung der Wahl
§ 15 SchwbVWO – Bekanntmachung der Gewählten
Sobald die Namen der Personen, die das Amt der Schwerbehindertenvertretung oder des stellvertretenden Mitglieds innehaben, endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt zu machen (§ 5 Abs. 2) sowie unverzüglich dem Arbeitgeber und dem Betriebs- oder Personalrat mitzuteilen.
Zu § 15: Geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).