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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 80 SGB XI (weggefallen)
§ 80 SGB XI
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Bundesrecht
Siebtes Kapitel – Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern → Vierter Abschnitt – Wirtschaftlichkeitsprüfungen
§ 80 SGB XI
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