Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 129 SGB XI, Wartezeit bei förderfähigen Pflege-Zusatzversicherungen
§ 129 SGB XI
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Bundesrecht
Vierzehntes Kapitel – Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge
§ 129 SGB XI – Wartezeit bei förderfähigen Pflege-Zusatzversicherungen
Angefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246).
Soweit im Vertrag über eine gemäß § 127 Absatz 2 förderfähige private Pflege-Zusatzversicherung eine Wartezeit vereinbart wird, darf diese abweichend von § 197 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes fünf Jahre nicht überschreiten.