Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 7f AltZertG, Prüfkompetenz
§ 7f AltZertG
Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG)
Bundesrecht
§ 7f AltZertG – Prüfkompetenz
Die Zertifizierungsstelle kann anlassunabhängig prüfen, ob der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags oder eines Basisrentenvertrags seine Pflichten nach § 7 erfüllt hat.
Eingefügt durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3214), geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2338).