Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 9 AltZertG, Rechtsbehelf und sofortige Vollziehung
§ 9 AltZertG
Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG)
Bundesrecht
§ 9 AltZertG – Rechtsbehelf und sofortige Vollziehung
1Einspruch und Klage richten sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung. 2Sie haben keine aufschiebende Wirkung.
Neugefasst durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1768).