Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 7b BKGG, Automatisiertes Abrufverfahren
§ 7b BKGG
Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Organisation und Verfahren
§ 7b BKGG – Automatisiertes Abrufverfahren
Macht das Bundesministerium der Finanzen von seiner Ermächtigung nach § 68 Absatz 6 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes Gebrauch und erlässt eine Rechtsverordnung zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach § 68 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, so ist die Rechtsverordnung im Geltungsbereich dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.
Zu § 7b: Eingefügt durch G vom 11. 7. 2019 (BGBl I S. 1066).