Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 10b KSVG, [Rücknahme des Festsetzungsbescheids]
§ 10b KSVG
Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Bundesrecht
Erster Teil – Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten → Zweites Kapitel – Beitragszuschuss der Künstlersozialkasse
§ 10b KSVG – [Rücknahme des Festsetzungsbescheids]
Der Bescheid über die Festsetzung des endgültigen Beitragszuschusses soll mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des Zuschussberechtigten zurückgenommen werden, wenn die Meldung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben enthält.
Eingefügt durch G vom 12. 6. 2007 (BGBl I S. 1034).