Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 61 KSVG, [Inkrafttreten]
§ 61 KSVG
Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Bundesrecht
Vierter Teil – Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 61 KSVG – [Inkrafttreten]
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 1983 in Kraft.
(2) Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft:
- 1.
der zweite Teil,
- 2.
- 3.
§ 59 .